Gesetzliche Grundlage
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-V1) sind alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
- § 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung.
- § 6 verpflichtet den Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder deren Veranlassung ist eine gesetzliche Aufgabe des Leitungsinhabers.
Der Leitungsinhaber/ die Leitungsinhaberin kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen (wenn er über die Fachkunde verfügt) oder sich von anderen fachkundigen Personen beraten.
So kann der/die Verantwortliche die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit Fachkraft für Arbeitssicherheit durchführen.
Definition
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten bei ihrer Arbeit.
Es kommt zur Beurteilung folgender Sachverhalte:
- welche Gefährdungen können auftreten
- welche Personen von den Gefährdungen betroffen sind
- ob die Bedingungen am Arbeitsplatz akzeptabel sind, insbesondere ob sie den Vorschriften und Regeln, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den Leistungsvoraussetzungen des Beschäftigten entsprechen und eine psychische Belastung verhindert wird.
- wie dringlich und welcher Art die erforderlichen Maßnahmen sind
- ob Verbesserungen möglich sind
Ziel
Die Gefährdungsbeurteilung hat das Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten.
Mit der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation stellt die verantwortliche Person für die jeweilige Arbeitsgruppe/Arbeitsbereich oder einzelne Mitarbeiter sicher:
- Beseitigung der Gefährdung an der Quelle
- Minimierung der verbleibende Gefährdungen
Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte einschließlich aller Verkehrswege, Arbeits-, Lager-, Sanitär-, Aufenthaltsräume und des Arbeitsplatzes,
- die Gestaltung, die Auswahl, den Einsatz, den Zustand von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) und Arbeitsstoffen sowie den Umgang damit und den Umgang mit denzu bearbeitenden Arbeitsgegenständen,
- die Arbeits- und Fertigungsverfahren, die Tätigkeiten einschließlich der Arbeitsorganisation (Arbeitsabläufe, Arbeitsteilung,
Arbeitszeit, Pausen, Verantwortung), - die Arbeitsumgebungsbedingungen wie Klima, Beleuchtung, Lärm, Strahlung,
- die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
- unzureichende Qualifikation, Fähigkeit und Fertigkeit sowie unzureichende Unterweisung der Beschäftigten.
Gefährdungsfaktoren sind Gruppen von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungsqualitäten gekennzeichnet sind. Das können sein:
- Mechanische Gefährdungen
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- Physische Belastung/ Arbeitsschwere
- Sonstige Gefährdungen
Verantwortlichkeit:
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzliche Aufgabe des Leitungsinhabers.
Der Leitungsinhaber/ die Leitungsinhaberin kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen (wenn er über die Fachkunde verfügt) oder sich von anderen fachkundigen Personen beraten lassen.
Unterstützt wird er dabei durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sicherheitsbeauftragten der Einrichtungen und durch den Betriebsarzt.
Ablauf:
Für die Gefährdungsbeurteilung liegen abhängig von der Charakteristik des Arbeitsplatzes spezialisierte Formulare vor (siehe unten (Formulare)).
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aktion, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Nach einer ersten Durchführung wird sie spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf Aktualität überprüft.
Außerdem muss bei grundlegenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren oder Arbeitsplatzgestaltung erneut eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
Auslösen des Aktualisierungsprozesses durch:
- Arbeitsplatzumgestaltung
- Gesetzesänderung
- Unfall
- Berufserkrankung
- Schwangerschaft
Resultierende Maßnahmen (inkl. Umsetzung und Kontrolle)
Die resultierenden Maßnahmen werden im Formular der Gefährdungsbeurteilung festgehalten. Die verantwortliche Einrichtung ist für die Umsetzung oder die Veranlassung der festgelegten Maßnahmen zuständig.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung werden schriftlich festgehalten und die Gefährdungsbeurteilung verbleibt bei Ihnen.
Die Erhebung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ist in § 5 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Hierbei soll festgestellt werden, ob psychische Belastungen bei der Arbeit zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschäftigten führen können. Gemeint sind damit nicht die psychischen Belastungen, die Beschäftigte im Privatbereich erfahren, und die sie in Gedanken mit an den Arbeitsplatz bringen. Die Erhebung dient auch nicht dem Versuch, eine Erkrankung wegen psychischer Fehlbelastung zu diagnostizieren. Es geht nicht um die Beurteilung einer Person, sondern um die Beurteilung der Arbeitstätigkeit und des Arbeitsplatzes mit seinen Arbeitsmitteln.
Gefährdungsbeurteilung "Benutzung der Atemschutzmasken"
Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplatz
Gefährdungsbeurteilung Biologische Arbeitsstoffe Bogen A, B, C
Gefährdungsbeurteilung Gewächshaus
Gefährdungsbeurteilung Laboratorien
Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung Laboratorien (BMAS Arbeitsschutzstandard)
Gefährdungsbeurteilung Alleinarbeit
Gefährdungsbeurteilung Auslandsreisen
Gefährdungsbeurteilung Mobiles Arbeiten
- Gefährdungsbeurteilung werdende/ stillende Mütter (beim Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen und bei physikalischen Gefährdungen)
Betriebsanweisungen weisen auf Gefahren hin und zeigen Schutzmaßnahmen auf.
Ihre Notwendigkeit ergibt sich aus
- den Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften
- dem Arbeitsschutzgesetz
- der Betriebssicherheitsverordnung
- der Biostoffverordnung (BioStoffV § 12)
- der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14)
Betriebsanweisungen an der Universität Hohenheim
Für einige Gefahrenbereiche an der Universität Hohenheim liegen spezielle Betriebsanweisungen vor.
Gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung müssen den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen über den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zugänglich gemacht werden.
Die Abteilung Arbeitssicherheit stellt eine Auswahl der gefragtesten Betriebsanweisungen zur Verfügung.
Außerdem unterstützt das von der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemie) geführten Gefahrstoffinformationssystem GisChem Veranwortliche auf dem Weg vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung für Gefahrstoffe.
Anhand eines Frage-Antwort-Dialogs navigieren Sie durch das Sicherheitsdatenblatt, zusätzliche Hilfetexte ermöglichen Ihnen, sich näher mit einzelnen Fragestellungen zu beschäftigen. Am Ende erhalten Sie Ihre Betriebsanweisung als Word- oder PDF-Dokument.
Link zum Gefahrstoffinformationssystem der GisChem
Die nutzende Einrichtung kann sich sich im GisChem registrieren (kostenlos); das Modul aber auch alternativ über einen anonymen Zugang nutzen.
Bei Bedarf steht Ihnen die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend zur Seite.
Archivierung der Betriebsanweisungen
- elektronisch auf einen Rechner, welcher allen Beschäftigten in einem Bereich zugänglich ist
- oder schriftlich in einem Ordner am Arbeitsplatz
Der Schutz des Ungeborenen ist eine wichtige Aufgabe, die das Mutterschutzgesetz vorschreibt. Die Universität Hohenheim ist als Arbeitgeber darauf bedacht, dass das Mutterschutzgesetz umgesetzt wird.
- Informationsblatt zum Mutterschutz
beim Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen und bei physikalischen Gefährdungen
Die Schulungsthemen und Termine werden auf der F.I.T-Plattform bekannt gegeben.