Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden (s. § 5 Abs. 1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV-V 3). Gemäß Betriebssicherheitsverordnung müssen die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden, damit während der Benutzung soweit möglich Mängelfreiheit gewährleistet ist.
Bei einer Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten bzw. Gäste haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden (s. § 11 DGUV V1, entsprechend für die Versammlungsstätte gemäß § 37 Versammlungsstättenverordnung).