Beantragung von Anordnungsbefugnissen   [19.04.23]

 

Die Abteilung Wirtschaft und Finanzen verweist aus aktuellem Anlass darauf, dass neue Anordnungsbefugnisse (AOB) nicht auf den Unterzeichner des jeweiligen Formulars ausgestellt sein dürfen.

Es ist gem. LHO unzulässig sich selbst eine Befugnis zu erteilen. Dies gilt auch für Drittmittel-PSP-Befugnisse.
Der/die Unterzeichnende einer AOB muss daher eine auf dem Formular nicht aufgeführte Person der jeweiligen Einrichtung sein: Fachgebietsleiter:in oder Stellvertreter:in für AOB auf Fachgebietskontierungen, GD oder Stellvertreter:in für AOB auf Instituts oder Fachgebietskontierungen, Dekan:in oder Stellvertreter:in für AOB auf Fakultäts-, Instituts- oder Fachgebietskontierungen, etc.

Bei AW eingehende Formulare, auf denen die/der Unterzeichnende gleichzeitig Anordnungsbefugnis erhalten soll, müssen an die jeweilige Einrichtung zurückgesendet werden.

Die Abteilung Wirtschaft und Finanzen informiert weiter, dass Anordnungsbefugnisse aufgrund der Vorschriften der LHO zwingend von der Beauftragten des Haushalts, d.h. der Kanzlerin, Frau Dr. Scheffer zu erteilen sind.
Die Bearbeitung der AOB-Formulare kann daher durch den zusätzlichen Bearbeitungsschritt wenige Tage mehr in Anspruch nehmen, als bisher.

Wir bitten um Berücksichtigung und rechtzeitige Beantragung.


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