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Tätigkeiten nach der Biostoffverordnung und dem Infektionsschutzgesetz  [26.03.14]

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Sanierungsmaßnahmen im Biologiegebäude I, Ost, müssen einige Einrichtungen umziehen. Da diese Einrichtungen nach dem Gentechnikrecht bzw. Infektionsschutzgesetz arbeiten, sind Ab- und Anmeldungen beim Regierungspräsidium Tübingen und Stuttgart erforderlich.

Damit eine rechtlich einwandfreie Abwicklung der gentechnischen Arbeiten möglich wird, bitte ich Sie, mir die mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Anträge korrekt ausgefüllt zuzuschicken. Die Anträge, die derzeit bei mir ankommen, sind oft unvollständig und verursachen eine enorme verwaltungstechnische Mehrarbeit. Ich kann aus Kapazitätsgründen keine Einzelgespräche mit den Antragstellern führen, um Fehler zu beheben bzw. zu vermeiden. Damit eine Tätigkeit nach der Biostoffverordnung und dem Infektionsschutzgesetz durchgeführt werden kann, beachten Sie bitte folgende Punkte:

1. Alle Formulare (Ab- und Anmeldungen) finden Sie auf der Homepage der Arbeitssicherheit.

2. Die Beschreibung des Projektes: Mit welchen gentechnisch veränderten Organismen oder mit welchen Infektionserregern arbeiten Sie (z.B. gem. § 44 Infektionsschutzgesetz IfSG).

3. Gefährdungsbeurteilung (s. Homepage der Arbeitssicherheit). 3. Labornummern inkl. Grundrisspläne, Autoklavenraum.

4. Erstellung eine Betriebsanweisung.

5. Erstellung eines Hygieneplans.

Die Dokumente müssen leserlich und fehlerfrei ausgefüllt sein. Anderenfalls entwickelt sich ein langes Verfahren und Sie können mangels behördlicher Genehmigung (bei S2 oder nach §44 IfSG ) nicht arbeiten.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  

Freundliche Grüße

J. Hosseinzadeh


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