Gemeinkostenpauschale (Overhead)

Einige Drittmittelgeber gewähren einen Pauschalbetrag zur Deckung von indirekten Kosten.

Indirekte Kosten entstehen aus der Nutzung der Infrastruktur und Verwaltung der Universität (z.B. Raummieten, Heiz- und Stromkosten, Verwaltungsaufwand etc.) und werden auch als Overhead-Kosten bezeichnet.

Der Overhead berechnet sich anteilig aus der Summe der beantragten Mittel.

Generell gilt die Vorgabe der Mittelgeber, dass die Gemeinkostenpauschale nicht zur Verstärkung der Projektmittel eingesetzt werden darf.

Nicht immer wird die Gemeinkostenpauschale automatisch gewährt, sondern muss konkret beantragt oder einberechnet werden (Bspl. BMBF oder private Mittelgeber). Dies ist nicht im Nachhinein möglich.

Teils muss die korrekte Verwendung gegenüber dem Mittelgeber nachgewiesen werden.

Bezeichnung und Höhe (% der bewilligten direkten Kosten):

FördergeberBezeichnungHöhe
DFGProgrammpauschale22%
BMBFProjektpauschale20%
EU (Horizon 2020)Indirect Costs25%
DAADkeine
MWK (Land)keine

Andere Mittelgeber:

Bei privaten Mittelgebern gilt generell die Vorgabe der Universität Hohenheim, dass eine Gemeinkostenpauschale von 12% mitbeantragt werden muss, wenn dies nicht ausdrücklich durch die Bewilligungs- und Vertragsbedingungen des Mittelgebers ausgeschlossen wird.

Bei Auftragsforschung ist der Gemeinkostenanteil in die Zuschlagssätze einberechnet.

Eine detaillierte Auflistung der Overheadpflicht und der Ausnahmen finden Sie hier.

Abzug und Drittmittelhonorierung

  • Gemeinkostenpauschalen werden bei nationaler Förderung beim Mittelabruf automatisch von der Drittmittelverwaltung einbehalten.
    Nach derzeitiger Regelung des Rektorates erhält das Institut des Antragstellenden im übernächsten Jahr eine Drittmittelhonorierung in Höhe von 50% der einbehaltenen Gemeinkostenpauschale (die übrigen 50% werden zentral beibehalten).

  • Bei EU-Förderung wird die Hälfte der indirect costs (also 12,5%) beim Mitteleingang zentral einbehalten, der Rest kann beim Projekt verbleiben.

  • Bei Auftragsforschung wird der Zuschlagssatz abzüglich 12,5% des Auftragsvolumens dem Institut zur Verfügung gestellt.

 

  
Die Drittmittelhonorierung darf nicht zur Verstärkung der jeweiligen Projektmittel eingesetzt werden.