Gefahrstoffe

Wegen der Verwendung von chemischen Stoffen im Bereich der Lehre und Forschung besteht auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes die wichtige Aufgabe, Gefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen vorzubeugen und Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Jeder Behälter - Flasche, Kanister, Tonne oder Sack -, der einen Gefahrstoff enthält, muss aus Sicherheitsgründen gekennzeichnet sein. mehr

Chemische Stoffe mit folgenden Eigenschaften gelten als Gefahrstoffe:

  • explosionsgefährlich
  • brandfördernd
  • extrem- oder leicht- oder entzündbar
  • Akut giftig oder giftig oder gesundheitsschädlich
  • ätzend, reizend
  • sensibilisierend
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend
  • erbgutverändernd
  • umweltgefährlich
  • sonstige chronisch schädigende Eigenschaften
  • Kind im Mutterleib schädigend
  • oder Stoffe, die obige Eigenschaften entstehen lassen oder freisetzen

Jeder Beschäftigte und jede Studierende ist verpflichtet vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sich über die Gefährlichkeit des Stoffes, oder Gemisches anhand der Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblätter zu informieren.

Die Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter müssen von den Verantwortlichen zur
Verfügung gestellt werden. Die ermittelten besonderen Gefahren (H-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (P-Sätze)
sind zu beachten. 

Betriebsanweisungen Gefahrstoffe

Betriebsanweisungen
Gefahrstoffe
Betriebsanweisungen
Laboreinrichtung- und ausstattung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes wird beurteilt, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können (§6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)), die als Gefahrstoffe gelten, ist dies der Fall, so sind alle Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen zu beurteilen. (§ 7 GefStoffV).

Die Gefährdungsbeurteilung ist also das Kernelement für die Einstufung und die Kennzeichnung von Chemikalien und Zubereitungen.

Das Unterlassen der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung kann zu folgenden Nachteilen führen:

  • Viele Stoffe müssen unnötig als giftig Stoffe eingestuft werden.
  • Diese Stoffe müssen dann unter Verschluss aufbewahrt werden.
  • Es müssen spezielle Betriebsanweisungen erstellt werden.

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung (Ablauf | Formulare)

Chemikalienkataster der Universität Hohenheim

Die Universität Hohenheim verfügt über ein eigenes Chemikalienkataster. Es beinhaltet alle bisher an Universität eingesetzten Chemikalien. Mit Hilfe des Chemikalienkatasters kann

  • jedes Institut seine Chemikalien und Gefahrstoffe gemäß der Forderung der Gefahrstoffverordnung in ein Kataster einordnen.
  • im Brandfall zentral festgestellt werden, welche Stoffe dort gelagert sind und welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen können. Damit kann die Feuerwehr entsprechende Löschmaßnahmen einleiten.

Link zum Chemikalienkataster der Universität Hohenheim

Zum Zweck des Gewässerschutz dürfen keine toxischen oder persistenten Stoffe ins Abwasser gelangen.