Richtlinie zur Befristung von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Bereich

Bereits 2013 hatte Hohenheim als erste Universität in Baden-Württemberg mit der sogenannten Mittelbau-Richtlinie eine Selbstverpflichtung zur Befristung von wissenschaftlich Beschäftigten im Mittelbau aufgestellt. Mit Hilfe eines Maßnahmenkatalogs konnten Beschäftigungsverhältnisse attraktiver gestaltet werden und damit ein Beitrag zur Zufriedenheit und Leistungsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten geleistet werden.

Die Richtlinie wurde im November 2014 zum ersten Mal weiter entwickelt.Die aktuell beschlossene Richtlinie vom 04.05.2016 berücksichtigt die Vorgaben an die Hochschulen in Sachen Befristung durch den Hochschulfinanzierungsvertrag sowie die geänderten Rahmenbedingungen des am 17.3.2016 geänderten  Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Die Richtlinie bezieht sich sowohl auf wissenschaftliche als auch auf nicht-wissenschaftliche Beschäftigte. 

 Richtlinie zur Befristung von Arbeitsverträgen vom 4.5.2016

Maßnahmen

  • Befristung Wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln finanziert oder auf Planstellen angestellt:
    Da diese Mittel/Stellen längerfristig bzw. dauerhaft zur Verfügung stehen, soll das Beschäftigungsverhältnis so befristet sein, dass die Mitarbeiter ihr jeweiliges Qualifikationsziel erreichen können. Die Art der Qualifizierung, das angestrebte Ziel und die benötigte Zeit sind zu beschreiben. 3 Jahre sollen jeweils nicht unterschritten werden.
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter finanziert aus Drittmitteln:
    Die Richtlinie sieht hier eine Befristung der Arbeitsverträge für die Dauer der Projektlaufzeit vor. 2 Jahre sollen nicht unterschritten werden.
  • Planung von neuen Beschäftigungsverhältnissen
    Neu- und Folgeverträge sollen spätestens drei Monate vor Einstellung bzw. Auslaufen des Vorläufervertrags geschlossen werden
  • Teilzeitverträge
    Beschäftigungsverhältnisse im wissenschaftlichen Dienst in Teilzeit sollen mindestens 50% umfassen.
  • Daueraufgaben der Verwaltung
    Für Aufgaben in Technik und Verwaltung, die auf Dauer angelegt sind, wird in der Regel ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.