Mutterschutz im Lehrbetrieb

Praktikumsleitende Hochschullehrer haben gegenüber Studentinnen eine Garantenstellung, in der sie dafür verantwortlich sind, dass sie im jeweiligen Praktikum auch im Falle einer Schwangerschaft keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Betroffenen der Praktikumsleitung ihre Schwangerschaft mitgeteilt haben. Der Hinweis auf die frühzeitige Mitteilung aufgrund der möglichen Gefahren muss in den routinemäßigen Sicherheitsbelehrungen für die Studierenden enthalten sein.

Eine spezielle Unterweisung für Gebärfähige ist nicht erforderlich.

Die Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) in Verbindung mit den §§2-4 Arbeitsschutzgesetz sind auf die Studentinnen anzuwenden.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Die Praktikumsleitung hat gemäß §1 MuSchRiV die Arbeitsplätze sowie die durchzuführenden Arbeiten in Bezug auf mögliche Gefährdungen für Schwangere zu beurteilen und Alternativen für die Weiterbeschäftigung zu entwickeln. Dabei ist zu  berücksichtigen, dass Studentinnen mit der Vergabe des Studienplatzes einen  Rechtsanspruch auf die Teilnahme an vorgeschriebenen Praktika haben, unabhängig davon, ob sie schwanger sind oder nicht. Dies gebietet das allgemeine Diskriminierungsverbot. Präventiv eingeforderte schriftliche Erklärungen über den Status einer möglichen Schwangerschaft sind nicht zulässig und rechtsunerheblich.
  • In Nebenfachpraktika ist es in der Regel nicht erforderlich, Gefahrstoffe oder Arbeitsverfahren einzusetzen, die den Vorschriften des §5 MuSchRiV unterliegen.