Mutterschutz unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit

Für werdende Mütter existieren bestimmte Schutzmaßnahmen. Deshalb sollten insbesondere, werdende Mutter, die in einem sie und das ungeborene Kind gefährdenden Bereich arbeiten, ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig melden. Nur so können

rechtzeitig eingehalten werden.

Eine besondere Gefahr besteht z.B. beim Umgang mit bestimmten Chemikalien, biologischen Stoffen oder ionisierenden Stoffen und hier speziell in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft, da in dieser Zeit der Organogenese der Embryo besonders anfällig für die Aufnahme von Stoffen ist.

Vorgehensweise

Werdende Mütter sollen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Sie können dafür die Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft verwenden, die Sie bitte über die Einrichtung an die Abteilung Personal und Organisation schicken. 

Eine möglichst frühzeitige Meldung der Schwangerschaft ist im Interesse von Mutter und Kind, insbesondere, wenn die werdende Mutter in einem sie und das ungeborene Kind gefährdenden Bereich arbeitet.

Möchte eine werdende Mutter eine Beratung zu den schwangerschaftsrelevanten Gefährdungen am eigenen Arbeitsplatz, so kann sie sich auch an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Arbeitsmedizinerin wenden.

APO schickt eine Mitteilung samt Formular zur Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Mutterschutzgesetz an die Einrichtungsleitung.

Zur Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft an die Einrichtung:

Spezielle Bestimmungen

Werdende und stillende Mütter dürfen mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen nicht beschäftigt werden, wenn bei bestimmungsgemäßem Umgang die Grenzwerte überschritten werden.

Die Vielzahl der an der Universität Hohenheim eingesetzten Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren machen einen sinnvollen und umfassenden Überblick nicht möglich. Die H-Sätze (alt R-Sätze) geben bereits wesentliche Hinweise auf die Gefährdungen für werdende und stillende Mütter. Diese H-Sätze finden sich auf der Behälterkennzeichnung oder im Sicherheitsdatenblatt.

Es kann nötig sein, in einer Einzefallbetrachtung eine Auflistung aller Stoffe, mit denen die werdende Mutter arbeitet, zu erstellen und gezielt durchzuarbeiten, entweder anhand des ausgefüllten Fragebogens: Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz oder über den Kontakt zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Für Frauen im gebärfähigen Alter besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot mit folgenden Stoffen, wenn der jeweilige Grenzwert überschritten ist:

  • Blei
  • Bleiverbindungen
  • Quecksilberalkylen
  • Mitosehemmstoffe
  • Kohlenmonoxid


Sollten für einige NEUE, UNBEKANNTE, UNÜBERPRÜFTE Stoffe oder Arbeitsschritte Unklarheiten hinsichtlich der Beschäftigung von werdenden Müttern bestehen, so ist im Sinne des Schutzgedankens des Mutterschutzgesetzes die werdende Mutter bis zur Klärung der Angelegenheit mit diesen Arbeiten nicht zu beschäftigen!

Nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung gelten für werdende und stillende Mütter Beschäftigungsbeschränkungen und Zutrittsverbote.

Darüber informieren die Strahlenschutzbeauftragte im Rahmen der regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen.

Werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen aufhalten und nicht mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, mit denen nur aufgrund einer atomrechtlichen bzw. strahlenschutzrechtlichen Genehmigung umgegangen werden darf. Stillende Frauen dürfen sich nicht in Kontrollbereichen aufhalten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird.

Zur Vermeidung von Infektionen gelten einige Tätigkeitseinschränkungen und Umgangsverbote.

  • Beschäftigungsverbote
    Es gilt ein absolutes Umgangsverbot für:

    • Toxoplasma
    • Rötelvirus
    • Hepatitis Virus
    • Masern
    • Mumps
    • Windpocken
    • HIV Virus
      sofern keine ausreichende Immunisierung vorliegt.

  • Beschäftigungsbeschränkungen

Beschränkungen bestehen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht unter Punkt "Beschäftigungsverbote" aufgeführt sind.

Weitere gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen

Für werdende Mütter gelten besondere Maximallasten beim Heben und Tragen. Hierbei sind auch Belastungen durch Schieben und sonstiges Bewegen von Lasten zu berücksichtigen.

Es dürfen

  • regelmäßig nur bis zu maximal 5 kg,
  • gelegentlich nur bis zu 10 kg

getragen werden.

Für werdende Mütter müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen sowie Gelegenheit zu kurzen Arbeitsunterbrechungen von Beginn der Schwangerschaft an vorhanden sein.

Werdende Mütter dürfen ab dem 6. Monat nur noch solche Tätigkeiten ausführen, bei denen sie höchsten vier Stunden am Tag stehen müssen. Bei einer rein sitzenden Tätigkeit müssen Gelegenheiten für kurze Unterbrechungen der Arbeit ermöglicht werden.

Es ist ein Liegeraum oder eine Liegemöglichkeit für werdende und stillende Mütter vorzuhalten, in dem sie sich während der Pausen und ggf. auch während der Arbeitszeit ausruhen können.

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Bildschirmarbeitsplätze von Schwangeren entsprechend der Bildschirmarbeitsplatzverordnung ausgestattet sind. Es ist für Schwangere besonders wichtig, sich genügend ausgleichende Bewegung zu verschaffen, damit ein ausgewogenes Verhältnis von sitzender, gehender und stehender Tätigkeit gegeben ist. Dadurch werden langanhaltende Zwangshaltungen vermieden.

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht länger als in der Arbeitszeitregelung vorgesehen arbeiten. Außerdem dürfen sie zwischen 20 und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

Stillende Mütter haben Anspruch auf Stillzeiten, zumindest zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die stillende Frau dies ungestört in entsprechenden Räumlichkeiten tun kann.

Beschäftigungsverbot

  • In den letzten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt gilt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dieses kann die werdende Mutter durch ausdrückliche Erklärung aufheben.

  • Außerdem gelten Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten:

    • Ab dem vierten Monat Tätigkeiten auf Beförderungsmitteln (LKW, Kräne usw.). Sie dürfen nicht auf Maschinen eingesetzt werden, bei denen sie erheblichen Schwingungen oder Vibrationen ausgesetzt sind.
    • Alle Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, insbesondere der Gefahr auszurutschen oder zu fallen.
    • Alle Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit von Mutter und Kind durch Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Faktoren oder durch sonstige Arbeitsbedingungen besteht (siehe Spezielle Bestimmungen)