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Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen  [09.05.17]

Novellierung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 201 vom 04.04.2017

Sehr geehrte Damen und Herrn in den Fakultäten A und N,

durch die Novellierung TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) sind für die Einrichtungen, die nach chemisch-physikalischen Methoden arbeiten und Chemikalien einsetzen, Vereinfachungen implementiert worden.

Diese TRGS (201) gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung.

Umetikettierung:

Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung (GHS) ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben.

Dies gilt insbesondere für Original-Gebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager. Eine neue Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.

Wichtig:

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit den Stoffen nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. In der Betriebsanweisung und der Unterweisung ist aber auf alle an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen einzugehen.

Die vereinfachte Kennzeichnung:

Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beinhaltet mindestens:

1. Die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs,

2. Ausgewählte/s Gefahrenpiktogramm oder Gefahrenpiktogramme,

3. Art der Gefahr (physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren).

Die Gefahrenpiktogramme erhalten Sie bei der Arbeitssicherheit.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

J. Hosseinzadeh


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