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Durchführung der Gefahrstoffverordnung   [14.04.15]

Betriebsanweisungen gem. § 14 Gefahrstoffverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gem. Gefahrstoffverordnung § 14 „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“ müssen den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen über den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zugänglich gemacht werden, die insbesondere enthalten:

Hygienevorschriften, Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, Informationen zum Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

Die Arbeitssicherheit stellt den Einrichtungen diese Betriebsanweisungen sukzessive auf der Homepage der Arbeitssicherheit zur Verfügung. Die Betriebsanweisungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sie finden die Betriebsanweisungen auf der Homepage der Arbeitssicherheit, Rubrik Gefahrstoffe.

Freundliche Grüße

J. Hosseinzadeh


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