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Novellierung der Biostoffverordnung [25.03.14]
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Novellierung der Biostoffverordnung wurde die Aktualisierung und Anpassung der Formblätter zur Gefährdungsbeurteilung für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und sonstigen experimentellen Einrichtungen notwendig. Die Formblätter zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Homepage der Arbeitssicherheit (Rubrik Biologische Sicherheit).
Mitteilung der Zentralbereiche
Gefährdungsbeurteilung:
Bogen A ist zur Beurteilung der biologischen Arbeitsstoffe gemäß § 4 der Biostoffverordnung betreffend gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und sonstigen experimentellen Einrichtungen zu verwenden.
Bogen B ist zur Beurteilung der Schutzmaßnahmen der Schutzstufen S1 und S 2 gemäß § 5 der Biostoffverordnung einzusetzen. Dies betrifft die gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und sonstigen experimentellen Einrichtungen
Bogen C ist bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß §§ 6 und 9 Biostoffverordnung zu verwenden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist einmal jährlich zu aktualisieren und an die Arbeitssicherheit zu übermitteln. Für die Gefährdungsbeurteilung sind ab sofort die neuen Formblätter zu verwenden.
Freundliche Grüße
J. Hosseinzadeh