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Durchführung der Gefahrstoffverordnung  [28.10.16]

Explosionsschutzdokument

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 6 Abs. 4 GefStoffV hat die Fachgebiets- oder Laborleitung beim Umgang mit Gefahrstoffen festzustellen, ob die verwendeten Gefahrstoffe, Gemische und Erzeugnisse bei den Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, der Arbeitsumgebung und möglicher Wechselwirkungen, ein explosionsfähiges Gemisch bilden können, welches zu einer Brand- oder Explosionsgefährdung führen kann.

Kann am Arbeitsplatz die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, dann muss die verantwortliche Person die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und das Ausmaß der zu erwartenden Explosionen beurteilen.

Hierfür muss nach § 6 Abs. 9 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Sie finden ein Muster des Explosionsschutzdokuments auf der Homepage der Arbeitssicherheit unter der Rubrik Explosionsschutz.

Die Arbeitssicherheit unterstützt Sie bei der Beurteilung von Explosionsgefahren und der Erstellung von Explosionsschutzdokumenten für Ihren Bereich.  

Freundliche Grüße

J. Hosseinzadeh  


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