Internationale Wissenschaftler mit Familie

Informationen und Angebote zur Kinderbetreuung, Schulwahl und finanziellen Leistungen für Familien und Kinder von internationalen Wissenschaftlern und Angestellten.

In Deutschland unterscheidet man staatliche und private Kindergärten. Die Unterschiede sind vorallendingen in den Gebühren zu spüren, außerdem dürfen in staatlichen Kindergärten der Stadt Stuttgart nur Kinder angemeldet werden, die ihren Wohnsitz auch in Stuttgart haben.

Plätze werden meistens zum September vergeben, wenn die Einschulung stattfindet. Die Vergabe geschieht oft schon im März und in vielen Kindergärten gibt es bereits lange Wartelisten.  Es ist also sehr wichtig rechtzeitig an die Kinderbetreuung zu denken.

Alternativ zu den Kindergärten gibt es Tagesmütter, die die Betreuung meistens bei sich zu Hause anbieten. Tagesmütter sind zertifiziert und zur Betreuung von Kindern berechtigt. Eine weitere Alternative sind Eltern-Kind-Gruppen. Hier wird eine private Betreuung von Eltern organisiert, meistens mit Unterstützung von pädagogischem Personal.

Angebote der Universität
Die Universität Hohenheim bietet einige Angebote für Angehörige der Universität.
Übersicht der Angebote in und um Hohenheim

 
Für alle in Deutschland lebenden Kinder besteht Schulpflicht vom 6. bis zum 15. Lebensjahr.

Grundschulen

Das Schuljahr beginnt für die Kinder im September. Ab dem 6. Lebensjahr sind Kinder schulpflichtig. Im März erhalten sie von der Schule in ihrem Bezirk einen Anmeldungstermin, an dem sie mit ihrem Kind, oft bei Kaffee und Kuchen, in der Schule empfangen werden und das Kind offiziell anmelden.

Sollten sie sich entschlossen haben, ihr Kind auf eine andere Schule zu schicken, müssen Sie erstmal das Kind auf der Schule in ihrem Bezirk anmelden und bei diesem Termin den Schulwechsel ankündigen. Sie erhalten einen Umschulungsantrag, in dem sie sehr gut begründen müssen, warum sie die Umschulung wünschen. Der Grund eine bessere Schule zu kennen zählt nicht.
Der Umschulungsantrag wird dann von der Schule geprüft und an die gewünschte Schule gesendet. Sobald beide Schulen unterschrieben haben, wird der Antrag ans zuständige Schulamt weitergeleitet und geprüft. Sie erhalten anschließend vom Schulamt die Bestätigung der Umschulung, wobei das Kind dann automatisch in der neuen Schule gemeldet ist.

Weiterführende Schule

Nach der 4. Klasse besteht die Wahl zwischen vier verschiedenen Schultypen:

  • Hauptschule: Hauptschulabschluss nach der 9. oder 10. Klasse
  • Realschule: Realschulabschluss nach der 10. Klasse
  • Gymnasium: Abitur nach der 12. Klasse (Voraussetzung für ein Hochschulstudium)
  • Gesamtschule: Alle drei Schultypen vereint in einer Schule. Die Kinder werden nach Leistungsstufen eingeteilt.

Der Schulbesuch auf einer staatlichen Schule ist für alle Kinder kostenlos. Neben staatlichen Schulen gibt es auch eine Vielzahl von privaten Schulen, die aber kostenpflichtig sind.

Schulen in Stuttgart

Wer Kinder hat, bekommt in Deutschland finanzielle Unterstützung durch staatliche Stellen. Dies gilt mit Einschränkungen auch für internationale Gäste, die sich mindetsens 3 Monat in Deutschland aufhalten. Der wichtigste Grundsatz ist, dass mindestens eines der Elternteile ein in Deutschland zu versteuerndes Einkommen hat.

Weitere Informationen und Unterstützung bei der Beantragung erhalten Sie im Welcome Center. Für die Vergabe dieser Leistungen ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig.

Kindergeld

Kindergeld wird in der Regel gezahlt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist. Außerdem muss das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der europäischen Union haben. Liegt der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland, kann der Anspruch auf Kindergeld ausgelöst werden, wenn der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein  Anspruch auch dann entstehen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt, beziehungsweise dort das Einkommen erzielt wird - entsprechende Konstellationen können in der Regel aber erst mit Antragstellung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden.

Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, alternativ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise im Studium befindet.
Die Höhe des monatlich gezahlten Kindergeldes beträgt für das erste und das zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für jedes weitere Kind 250 EUR.
Die Antragstellung muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Familienkasse eingereicht werden.


Bürger der EU / des EWR
Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen.

Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen.

Nicht-EU-Bürger
Dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen - hierzu zählen auch die bis Ende 2004 erteilten Aufenthaltsberechtigungen und unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse.
(Quelle: EURAXESS)

Elterngeld

Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf.
Anspruch auf Elterngeld haben nur Mütter und Väter, die...

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

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