Urteil

Kurzfristiger Uni-Job kann spätere befristete Einstellung verhindern   [19.11.13]

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, sollte wissen, dass er damit möglicherweise eine spätere Wiedereinstellung verhindert. Foto: Alexander Klaus/ pixelio.de

Ob Hiwi, Aushilfe oder wissenschaftlicher Mitarbeiter – wer einmal einen Arbeitsvertrag beim Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber hatte, kann später keinen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber Land Baden-Württemberg mehr bekommen. So der Wortlaut des § 14 Absatz 2 des im Jahr 2000 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Und so hat es ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes vom September 2013 bekräftigt.

Das Urteil ist zweischneidig: Für viele Berufsanfänger – insbesondere in der Wissenschaft – sind befristete Verträge der Einstieg ins Arbeitsleben. An der Uni Hohenheim haben einige Studierende offenbar bereits eine Aushilfstätigkeit verweigert, weiß Steffen Diebold von der Personalabteilung. Sie haben Angst, sich damit die Chancen auf einen Job beim Land zu verbauen.  „An diesem Urteil werden wir uns so lange orientieren, bis das Bundesarbeitsgericht eine endgültige Entscheidung getroffen hat“, erläutert Diebold. Diese kann sechs bis zwölf Monate dauern.

Bundesarbeitsgericht hatte anders geurteilt

Zum Hintergrund: Das Bundesarbeitsgericht hatte 2011 geurteilt, dass befristete Einstellungen beim selben Arbeitgeber „sachgrundlos“ – also ohne einen sachlichen Grund wie etwa eine Schwangerschaftsvertretung oder die Mitarbeit an einem befristeten Drittmittelprojekt – dann möglich sind, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Das BAG vetrat dabei die Meinung, dass der lebenslange Ausschluss von einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung ein zu starker Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit ist.

 Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertritt in seinem jüngsten Urteil nun die Auffassung, dass das Gesetz wörtlich anzuwenden ist und die Aufweichung durch das BAG die richterlichen Kompetenzen zur Rechtsauslegung überschreitet. Nun orientiere sich die Universität Hohenheim eben bis auf Weiteres daran, sagt Diebold. Schließlich sei es die jüngere Entscheidung und dazu vom obersten Gericht in unserem Bundesland.

Werkverträge ausgeschlossen

Für die Praxis bedeutet dies: Wer einmal beim Land Baden-Württemberg angestellt gewesen ist, darf anschließend nur noch unbefristet oder bei Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes bei einer Dienststelle des Landes eingestellt werden. Alternativen – wie etwa das Abschließen von Werkverträgen – gibt es für die Uni Hohenheim nicht: „Werkverträge sind für uns keine Lösung, um das Problem zu umschiffen. Wir als Personalabteilung werden nicht dazu beitragen, ein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne  hinter einem Werkvertrag zu verstecken“, sagt Diebold.

Liegt ein Sachgrund vor, dürfen befristete Verträge von Aushilfen, Hiwis und auch Doktoranden von der Uni Hohenheim weiterhin befristet verlängert werden. Solche Sachgründe sind beispielsweise ein Forschungsprojekt, das aus Drittmitteln finanziert wird oder ein zeitlich befristeter Anlass, wie die Mitarbeit bei einer Großveranstaltung.

Anlass für das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichtes war die Klage eines Arbeitnehmers aus einem mittelständischen Unternehmen. Im Bundestag hat die Fraktion Die Linke unterdessen einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung vorgelegt. In dem Entwurf heißt es, im Jahr 2012 seien bereits 44 Prozent aller Neueinstellungen befristet erfolgt. „Eine Befristung darf nur dann zulässig sein, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt“, heißt es in dem Entwurf.

Text: Antje Schmid

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg

 

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