Ab 1. Januar: Diesel-Verkehrsverbot in Stuttgart

Fahrverbote auch in Hohenheim  [12.12.18]

Auch der Hohenheimer Campus liegt innerhalb der städtischen Umweltzone.

Wenn es um Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung in Stuttgart geht, denken die meisten an den Kessel. Doch das Diesel-Verkehrsverbot, das am 1. Januar in Stuttgart in Kraft tritt, gilt für das gesamte Stadtgebiet – inklusive Hohenheim. Wer in Stuttgart wohnt, hat noch Schonfrist bis 31. März 2019. Auswärtige Pendler dürfen den Campus allerdings bereits ab Jahreswechsel nicht mehr mit den betroffenen Dieselfahrzeugen (Abgasnormen Euro 1 bis 4) ansteuern.


Die Feinstaubbelastung in Stuttgart hat sich durch städtische Maßnahmen zur Luftreinhaltung zwar bereits verbessert, die Stickstoffdioxidwerte liegen allerdings nach wie vor deutlich über dem Grenzwert.

Gemäß des Luftreinhalteplans verhängt das Land deshalb ab 1. Januar 2019 in der Umweltzone Stuttgart ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm 4/IV und schlechter. Wenn sich die Schadstoffwerte bis Mitte 2019 nicht verbessern, könnte das Verbot 2020 auch auf Euro 5/V–Dieselfahrzeuge ausgeweitet werden.

Auch der Campus der Uni Hohenheim liegt innerhalb der Umweltzone und darf deshalb von den betroffenen Fahrzeugen nicht mehr angefahren werden.

Übergangsfrist gilt nur für Stuttgarter

Mit Blick auf die VVS-Tarifreform, die ab 1. April in Kraft tritt und das ÖPNV-Fahren im Verkehrsverbund günstiger macht, gilt für Einwohner der Stadt Stuttgart zunächst noch eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2019. Wer außerhalb wohnt und zur Uni pendelt, muss sich hingegen bereits ab 1. Januar nach Alternativen umsehen.

Nicht vom dem Verbot betroffen sind u.a. medizinische Notfälle, der Lieferverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Car-Sharing-Fahrzeuge oder PKWs mit Menschen, die stark gehbehindert oder blind sind (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis).

Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, z.B. wenn man im Schichtdienst arbeitet und nicht auf den ÖPNV ausweichen kann. Alleine die Tatsache, dass sich die Arbeitsstelle bzw. der Studienort innerhalb der Umweltzone befindet, reicht als Grund für eine Ausnahmegenehmigung allerdings nicht aus.

Bei Missachtung des Fahrverbots droht ein Bußgeld von 80 €. Medienberichten zufolge plant die Stuttgarter Polizei zunächst keinen Schwerpunktkontrollen zur Überprüfung des Fahrverbots. Einen Freibrief bedeutet das allerdings nicht. Denn im Rahmen von Standardkontrollen (z.B. wg. Alkohol, Handynutzung am Steuer) werden künftig auch Bußgelder bei Verstößen gegen das Fahrverbot verhängt.

Text: Leonhardmair

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