Über die Vorschriften zur Pflicht- und Angebotsvorsorge hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, so z.B. bei Bildschirmtätigkeit.
Es besteht dann kein Anspruch auf eine Wunschvorsorge, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Bei Bedarf können die Beschäftigten sich an die Betriebsärztin oder die Arbeitssicherheit (FASi) wenden.