Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz ist für jeden Arbeitsplatz anhand der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu erstellen. Aufgrund des Ergebnisses werden die Beschäftigten eingeteilt in die Kategorien: 

  • arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge oder
  • arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf der„arbeitsmedizinischen Vorsorge" ist ein Prozess der Arbeitssicherheit (FASi) gemeinsam mit der Betriebsärztin, in den die Abteilung Personal und Organisation eingebunden ist. 

Das Verfahren beginnt mit der Einstellung eines neuen Mitarbeiters/einer neuen MItarbeiterin.

Die Abteilung Personal und Organisation informiert die Einrichtung bei der Übersendung des Arbeitsvertrages über die Notwendigkeit zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Fall

  • einer unbefristeten Einstellung
  • einer Einstellung mit einer Befristung von 2 Jahren oder länger

Die Einrichtung erstellt die Gefährdungsbeurteilung je nach Art der Tätigkeit mit Hilfe des zutreffenden Formulars und schickt das ausgefüllte Formular an die Arbeitssicherheit (FASi).

Formulare Gefährdungsbeurteilung

Das Formular kann gespeichert werden und für andere Arbeitsplätze abgeändert wieder verwendet werden.

Die Arbeitssicherheit (FASi) wertet die Gefährdungsbeurteilung ggf. gemeinsam mit der Betriebsärztin aus und legt die Kategorie der notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge fest. Über das Ergebnis wird die Einrichtung informiert.

In dieser Kategorie hat der Arbeitgeber die Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen.

Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Vorgehensweise

1. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Beschäftigungsbeginn

  • In diesem Fall wird auch die Abteilung Personal und Organisation (APO) von der Arbeitssicherheit (FASi) informiert.
  • Der/Die Beschäftigte wird von der Arbeitssicherheit zur Vereinbarung eines arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungstermins bei der Betriebsärztin aufgefordert. 
  • Die Betriebsärztin nimmt die Vorsorgeuntersuchung vor und sendet eine Bestätigung der erfolgten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung mit Angabe des nächsten Vorsorgeuntersuchungstermins an die Arbeitssicherheit.
  • Die Arbeitssicherheit nimmt einen entsprechenden Eintrag in die Vorsorgekartei vor. Eine Kopie der festgelegten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungsart wird zur Personalakte genommen.

2. Vorsorgeuntersuchung während der Beschäftigung im regelmäßigen Rhythmus

Die Abteilung Arbeitssicherheit lädt den Beschäftigten in dem von der Betriebsärztin festgelegten regelmäßigen Rhythmus und anhand der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungsart schriftlich zur nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ein.

Die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen der Kategorie "Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge" können auf freiwilliger Basis einen Vorsorgetermin bei der Betriebsärztin vereinbaren. Die Einrichtung informiert die Beschäftigten darüber. Eine Einladung zur Vorsorgeuntersuchung durch APO erfolgt nicht. Das Angebot steht laufend zur Verfügung.

Über die Vorschriften zur Pflicht- und Angebotsvorsorge hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, so z.B. bei Bildschirmtätigkeit.

Es besteht dann kein Anspruch auf eine Wunschvorsorge, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Bei Bedarf können die Beschäftigten sich an die Betriebsärztin oder die Arbeitssicherheit (FASi) wenden.


Die Gefährdungsbeurteilung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge prüft standardmäßig nicht die Gefährdungsmerkmale einer psychischen Belastung. Bestehen hierfür Anhaltspunkte, so ist eine entsprechend erweiterte Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) gesondert zu erstellen. Der Anstoß dazu muss über die Einrichtungsleitung an die FASi erfolgen.