Biologie (Lehramt) neue Prüfungsordnung
In nicht geblockten Modulen finden die Prüfungen innerhalb von Prüfungszeiträumen statt. Jedem Semester sind zwei Prüfungszeiträume zugeordnet.
Der erste Prüfungszeitraum findet unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit statt. Der zweite Prüfungszeitraum findet vor Ende der vorlesungsfreien Zeit statt.
In geblockten Modulen können die Prüfungen auch außerhalb der Prüfungszeiträume stattfinden.
Prüfungstermine | Sommersemester 2019 | Wintersemester 2019/20 | |
1. Prüfungszeitraum: | Kalenderwoche 29-31 (15.07.- 02.08.2019) | N.N. | |
2. Prüfungszeitraum: | Kalenderwoche 39-41 (23.09.-11.10.2019) | N.N. |
Module können semesterbegleitend oder innerhalb des Semesters geblockt angeboten werden. Wie ein Modul angeboten wird entscheidet die Fakultät. Sie können im Modulkatalog und im Studienplan sehen, wie das Modul angeboten wird.
Wann eine Prüfung angemeldet werden muss unterscheidet sich bei ungeblockten und geblockten Modulen.
Die Anmeldung ist für den Erst- oder Zweittermin möglich.
Eine Anmeldung ist nur im Anmeldezeitraum möglich.
Sie können sich für die Prüfungen im ersten Prüfungszeitraum bis zum 17.06.2014 anmelden.
Für die Prüfungen im zweiten Prüfungszeitraum ist die Anmeldung bis zum 08.08.2014 möglich.
Eine verspätete Anmeldung gegen Gebühr ist nicht möglich.
Die Prüfungsanmeldung erfolgt online über Studium online.
In der Liste der Prüfungstermine können Sie das Ende der Anmeldefrist für jedes Modul einsehen.
Durch die Anmeldung wählen Sie Ihre Wahlpflicht- und Wahlmodule verbindlich.
Sie können angemeldete Module nicht mehr tauschen oder streichen!
Die Anmeldung zu Blockprüfungen ist nur zum Ersttermin möglich. Der Nachtermin ist Wiederholungsprüfungen vorbehalten!
Eine Prüfungsanmeldung ist bis 7 Tage vor Blockende möglich. Eine spätere Prüfungsanmeldung ist ausgeschlossen!
Die Prüfungsanmeldung erfolgt online über Studium online.
In der Liste der Prüfungstermine können Sie das Ende der Anmeldefrist für jedes Modul einsehen.
Durch die Anmeldung wählen Sie Ihre Wahlpflicht- und Wahlmodule verbindlich.
Sie können angemeldete Module nicht mehr tauschen oder streichen!
Wenn Sie sich in Kenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterziehen, ist dies Ihr Risiko. Sie haben es selbst zu vertreten, wenn Sie eine Prüfung antreten, von der Sie hätten zurücktreten können.
Wenn Sie also eine Prüfung antreten oder ablegen, obwohl Sie krank sind oder ein anderer triftiger Rücktrittsgrund vorliegt, müssen Sie das Prüfungsergebnis vertreten.
Grundsätzlich können Sie einen Antrag auf Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen stellen, wenn Sie krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind.
Was bedeutet krankheitsbedingt prüfungsunfähig?
Krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind Studierende, deren Leistungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung erheblich eingeschränkt ist. Die Leistungsfähigkeit muss so beeinträchtigt sein, dass die Studierenden ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung nicht nachweisen können.
Insbesondere in folgenden Fällen liegt keine Prüfungsunfähigkeit vor:
- Prüfungsstress und Prüfungsängste: Diese Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit resultieren aus der Prüfungssituation selbst. Es ist davon auszugehen, dass jeder Prüfling mehr oder weniger dieser Art der Leistungsbeeinträchtigung ausgesetzt ist.
- Schwankungen in der Tagesform: Es gehört zu den Erfolgsvoraussetzungen, dass Studierende auch dann in der Lage sind, eine „normale“ Leistung zu erbringen, wenn die aktuelle Tagesform schlecht ist.
- Dauerleiden: Hierbei handelt es sich um chronische Erkrankungen. Diese verfälschen, im Gegensatz zu akuten Erkrankungen, nicht das Leistungsbild des Prüflings. Chronisch Kranke können zum Ausgleich ihrer Erkrankung einen Nachteilsausgleich beantragen.
- Durch den Studierenden selbst verschuldete gesundheitliche Einschränkungen; z.B. in zu hoher Dosis eingenommene Beruhigungstabletten
Wann muss die Prüfungsunfähigkeit festgestellt werden?
Sie müssen vor Beginn der Prüfung selbst beurteilen, ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht.
Wenn Sie vermuten, dass Sie möglicherweise prüfungsunfähig sein könnten, müssen Sie sich vor der Prüfung von einem Arzt untersuchen lassen und ggf. von der Prüfung zurücktreten.
Wenn Sie eine Prüfung in Kenntnis einer (eventuellen) krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit antreten, ist dies Ihr Risiko und Sie müssen das Prüfungsergebnis vertreten. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist dann ausgeschlossen.
Wenn Sie eine Prüfung beginnen, erklären Sie sich automatisch durch diese Handlung prüfungsfähig. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nur möglich, wenn Sie bei Beginn der Prüfung gesund sind und in der Prüfung starke Krankheitssymptome auftreten, die Sie am Beenden der Prüfung hindern. Diese Krankheitssymptome dürfen nicht durch die Prüfungssituation ausgelöst worden sein. Ein Beispiel für eine Krankheitssymptomatik, die nicht durch die Prüfung ausgelöst wird und ein Grund für einen Rücktritt nach Beginn der Prüfung wäre, ist ein epileptischer Anfall.
- Sie müssen vor der Prüfung entscheiden ob Sie prüfungsunfähig sind oder nicht. Fälle, in denen ein Rücktritt von einer angetretenen Prüfung möglich ist, sind sehr selten!
Nachweis der Prüfungsunfähigkeit | Ärztliches Attest
Hinweis:
Die Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegt bei den Studierenden.
Für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, mit der der Prüfungsausschuss in der Lage ist, zu prüfen, ob Sie durch die vorliegende Art der Leistungseinschränkung prüfungsunfähig waren oder nicht.
Das ärztliche Attest kann grundsätzlich von jedem Arzt ausgestellt werden.
Das Prüfungsamt stellt eine Vorlage für ein ärztliches Attest zur Verfügung. Wenn dieses ausgefüllt ist, liegen in der Regel die erforderlichen Angaben vor.
In Zweifelsfällen, wenn eine Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit mit den zur Verfügung gestellten Formularen nicht möglich ist, werden die Studierenden aufgefordert, ein ausführliches Attest des Arztes nachzureichen.
Das Attest muss spätestens am Tag der Prüfung eingeholt werden. Sollte der Hausarzt keine Sprechstunde haben, müssen Sie sich an einen ärztlichen Notdienst oder eine Notfallambulanz wenden.
Antrag auf Rücktritt | Frist für die Einreichung des Antrags
Wenn Sie eine Prüfung nicht antreten können, müssen Sie einen Antrag auf Rücktritt beim Prüfungsamt stellen.
Der Rücktritt muss unverzüglich beantragt werden und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt eingegangen sein.
Bitte nutzen Sie das Formular des Prüfungsamts:
Antrag auf Rücktritt
Sie können Ihren Antrag auf Rücktritt
- als E-Mail-Anhang (Scan/Foto),
- per Fax oder
- per Post
an das Prüfungsamt schicken oder den Antrag im Studieninformationszentrum abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamts einwerfen.
Genehmigung / Ablehnung von Rücktrittsanträgen
- Bei Prüfungsleistungen: Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Sie erhalten nach der Genehmigung eine Bestätigung per E-Mail. Die Mailbenachrichtigung erfolgt aus dem HohCampus-System oder, sofern Ihre Prüfungen noch über Studium Online verwaltet werden, durch das Prüfungsamt.
- Bei Studienleistungen: Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, löscht das Prüfungsamt die Anmeldung für die Prüfung. Denken Sie daran, sich dann für die Wiederholung wieder selbst anzumelden.
Wird Ihr Antrag auf Rücktritt abgelehnt, erhalten Sie diese Information per E-Mail. Sollten Sie die Prüfung dann nicht antreten, gilt diese als unentschuldigt versäumt („nicht ausreichend (5,0)“). Das Prüfungsergebnis wird üblicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in Ihren Notenspiegel eingetragen.
Sie können einen Antrag auf Rücktritt aus triftigem Grund stellen, wenn
- Sie eine Prüfung nicht antreten können oder
- Sie die Prüfung abbrechen müssen.
Antrag bei nicht angetretenen Prüfungen
Bei Nichtantreten einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen kann ein Rücktritt innerhalb von 7 Tagen nach dem Prüfungstermin beantragt werden.
Ein Antrag auf Rücktritt aus triftigen Gründen ist ein formloser Antrag. Sie müssen Ihre Gründe für den Rücktritt schriftlich angeben. (Eine E-Mail ist nicht ausreichend, wir benötigen Ihre Unterschrift). Fügen Sie Ihrem Antrag - wenn möglich - einen Nachweis bei.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über Anträge auf Rücktritt aus triftigen Gründen.
Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum ab oder werfen Sie ihn beim Prüfungsamt in den Briefkasten.
Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Dies gilt nur für Prüfungsleistungen. Sie erhalten nach der Genehmigung eine Anmeldebestätigung per Post. Sie können genehmigte Rücktritte unter Studium online bei der "Info über abgemeldete Prüfungen" sehen.
Antrag bei abgebrochenen Prüfungen
Bei einem Abbruch einer Prüfung aus triftigen Gründen muss ein Rücktritt unverzüglich beantragt werden. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern.
Ein Antrag auf Rücktritt aus triftigen Gründen ist ein formloser Antrag. Sie müssen Ihre Gründe für den Rücktritt schriftlich angeben. (Eine E-Mail ist nicht ausreichend, wir benötigen Ihre Unterschrift). Fügen Sie Ihrem Antrag - wenn möglich - einen Nachweis bei.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über Anträge auf Rücktritt aus triftigen Gründen.
Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum ab oder werfen Sie ihn beim Prüfungsamt in den Briefkasten.
Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Dies gilt nur für Prüfungsleistungen. Sie erhalten nach der Genehmigung eine Anmeldebestätigung per Post. Sie können genehmigte Rücktritte unter Studium online bei der "Info über abgemeldete Prüfungen" sehen.
Sie können sich von jeder Prüfung bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin online abmelden.
Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, gilt der früheste Prüfungstermin.
Nach der Abmeldung ist die vorherige Anmeldung gelöscht.
Sollte eine Abmeldung online nicht möglich sein, schreiben Sie bis spätestens 7 Tage vor der Prüfung eine E-Mail an das Prüfungsamt und geben Sie an, von welcher Prüfung Sie sich abmelden wollten.
Am sechsten Tag vor dem Prüfungstermin ist die Anmeldung verbindlich. Danach ist nur noch ein Rücktritt aus triftigem Grund möglich.
Sie können einen Rücktritt von Prüfungen wegen Leistungen und Aktivitäten im Lernraumsemester beantragen. Ein Rücktritt ist möglich, wenn
- Sie eine Leistung im Lernraumsemester erbringen, die gleichzeitig mit einer Prüfung stattfindet oder
- Sie im Lernraumsemester eine Aktivität mit großem zeitlichem Umfang erbringen (z.B. Praktikum, Auslandsaufenthalt).
Sie müssen bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin von der Prüfung zurücktreten. Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, gilt der früheste Prüfungstermin.
Bitte nutzen Sie für den Rücktritt wegen Leistungen und Aktivitäten im Lernraumsemester das dafür vorgesehene Formular. Geben Sie auf diesem den Grund für den Rücktitt an und fügen Sie Nachweise bei.
Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Die genehmigte Rücktritte sehen Sie unter Studium online bei der "Info über abgemeldete Prüfungen".
Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum ab oder werfen Sie ihn beim Prüfungsamt in den Briefkasten.
Ab dem 1.1.2018 gilt das Mutterschutzgesetz nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende, soweit „Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder die im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten“. Das ist zum Beispiel der Fall bei verpflichtend vorgegebenen Lehrveranstaltungen oder in Prüfungssituationen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist und auch für die Prüfung möglicher Gefährdungen während Ihrer Schwangerschaft ist, dass Sie uns Ihre Schwangerschaft mitteilen. Verwenden Sie dafür bitte das Formular "Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft".
Für die Zeit der Schwangerschaft vor Eintritt der Schutzfrist gilt:
Während der Schwangerschaft sind Tätigkeiten im Rahmen des Studiums zwischen 20 Uhr und 6 Uhr grundsätzlich verboten; ausnahmsweise bis 22 Uhr möglich.
Allerdings ist eine ausdrückliche Erklärung der Schwangeren erforderlich, dass sie diese Tätigkeiten wahrnehmen möchte und eine Gefährdung für die Schwangere und das Kind muss ausgeschlossen sein.
Es erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitssicherheit der Universität, die sicherstellt, dass Sie auch während der Schwangerschaft ohne Gefährdung für sich und Ihr Kind weiterstudieren können, sofern Sie dies möchten. Allgemeine Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Website der Arbeitssicherheit.
Für die Mutterschutzfrist gilt:
Die gesetzliche Mutterschutzfrist umfasst 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und Feststellung einer Behinderung vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Frist nehmen Sie an verpflichtend vorgesehenen Veranstaltungen nicht teil und werden nicht zu Prüfungen zugelassen.
In Bezug auf bereits angemeldete Prüfungen bedeutet dies:
- Die Prüfungen werden abgemeldet. Es erfolgt, wie beim Rücktritt, die Pflichtanmeldung auf den nächstmöglichen Prüfungstermin.
- Für bereits angemeldete Abschlussarbeiten (Bachelor- bzw. Masterarbeiten) wird ein Rücktritt verbucht, d.h. der Prüfungsversuch wird zurückgesetzt. Die Arbeit kann dann nochmals neu begonnen werden.
Ein Verzicht auf die Schutzfrist ist sowohl vor als auch nach der Entbindung möglich, erfordert allerdings eine ausdrückliche Erklärung. Diese Erklärung kann während der Dauer der Schutzfrist jederzeit widerrufen werden. Formular "Erklärung über den Verzicht auf die Mutterschutzfrist"
Sie können sich, wie bisher bereits, während der Zeit der Schwangerschaft auch beurlauben lassen und Ihr Studium unterbrechen. Weitere Informationen zur Beurlaubung und das Antragsformular.
Informationen zum neuen Mutterschutzgesetz finden Sie auch im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Sie haben noch Fragen?
Frau Renner | oder | Frau Bachteler 0711 459 24020 |
Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab.
Eine Prüfung kann
- schriftlich (z.B. Klausur, Protokoll),
- mündlich oder
- computergestützt
stattfinden.
Die Form der Prüfungsleistung können Sie im Modulkatalog einsehen.
Ein Modul ist bestanden, wenn es mit mindestens ‚ausreichend’ (4,0) bewertet wurde.
Die Prüfungen in den folgenden Modulen können jeweils nur einmal wiederholt werde:
Orientierungsprüfung:
- Organismenkunde I (Botanik)
Akademische Zwischenprüfung:
- Allgemeine und Molekulare Biologie I und II
- Organismische Biologie und Ökologie I und II
- Organismenkunde I (Zoologie) und II (Botanik + Zoologie)
Alle anderen Module können jeweils auch einmal wiederholt werden. Bei den anderen Modulen ist jedoch bei maximal drei Modulen eine zweite Wiederholung zulässig.
Das Prüfungsamt meldet Sie für den nächsten Prüfungstermin für die Wiederholungsprüfung an.
Wenn Sie den Termin für die Wiederholungsprüfung versäumen, ist die Prüfung nicht bestanden.
Wenn Sie Ihre letzte Wiederholungsprüfung in einem Modul
- nicht bestehen oder
- diese unentschuldigt versäumen
ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
Wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erlischt die Zulassung zu Ihrem Studiengang. Das Studiensekretariat muss Sie dann exmatrikulieren.
Ausnahme: Dritte Wiederholungsprüfung
In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine dritte Wiederholung genehmigen, wenn die Orientierungsprüfung bestanden wurde. Diese Regelung gilt nicht für Module der Akademischen Zwischenprüfung.
Für die Einhaltung der hier aufgeführten Fristen sind Sie selbst verantwortlich.
Wenn Sie eine letzte Wiederholungsprüfung nicht antreten, erlischt Ihr Prüfungsanspruch.
Wenn Sie Gründe haben, warum Sie eine Prüfung nicht antreten können, müssen Sie einen Antrag auf Rücktritt stellen. Informationen zum Rücktritt finden Sie unter "Rücktritt / Abmeldung / Krankheit".
Mit der Orientierungsprüfung soll festgestellt werden, ob die ersten erbrachten Leistungen für eine Fortsetzung des Studiums erfolgversprechend sind.
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn Sie das Modul „Mikroskopische Übungen für Anfänger“ bestanden haben.
Die Orientierungsprüfung soll zum Ende des zweiten Semesters bestanden sein. Wenn Sie die Orientierungsprüfung nicht bis zum Ende des dritten Semesters bestanden haben, verlieren Sie den Prüfungsanspruch.
Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Module der Akademischen Zwischenprüfung sind:
- Allgemeine und Molekulare Biologie I und II
- Organismische Biologie und Ökologie I und II
- Organismenkunde I (Zoologie) und II (Botanik + Zoologie)
Sie müssen die Module der Akademischen Zwischenprüfung spätestens bis zu Beginn des siebten Semesters bestanden haben. Wenn Sie diese Frist versäumen erlischt Ihr Prüfungsanspruch.
Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Über einen Antrag auf Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Den Antrag müssen Sie sofort stellen, wenn Sie wissen, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist formlos zu stellen und ausführlich zu begründen. Sofern Nachweise für die Gründe der Verzögerung vorliegen, müssen Sie diese dem Antrag beifügen.
Wenn Sie Lernraumsemester in Anspruch nehmen verlängern sich die Regelstudienzeit und die Frist für den Abschluss des Studiums.
Sie können bis zu zwei Lernraumsemester machen.
Wenn Sie ein Lernraumsemester machen, müssen Sie Ihr Studium bis zum Ende des 10. Semesters abschließen. Bei zwei Lernraumsemestern, müssen Sie Ihr Studium bis zum Ende des 11. Semesters abschließen.
Die Frist für die Orientierungsprüfung verlängert sich nicht durch Lernraumsemester!
Die Fakultät bestellt den Prüfungsausschuss.
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
- drei Professoren/Professorinnen und
- zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals und
- ein studentisches Mitglied.
Das Studentische Mitglied hat eine beratende Stimme.
Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass die Prüfungsordnung eingehalten wird. Zudem entscheidet er über Anträge, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht (z.B. beim Versäumen von Fristen).
Sie müssen einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, sobald Ihnen der Grund für den Antrag bekannt ist. Das bedeutet: Sie müssen sofort reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie beispielsweise eine Frist nicht einhalten können.
Einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor-Thesis müssen Sie bis zwei Wochen vor dem Abgabetermin stellen.
Anträge an den Prüfungsausschuss sind formlos. Sie müssen also keine formalen Mindestanforderungen erfüllen. In Ihrem Antrag müssen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich erläutern.
Anträge an den Prüfungsausschuss können im Studieninformationszentrum (SIZ) abgegeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes eingeworfen werden.
Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Anträge in einem Eilverfahren allein entscheidet.
Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses teilt das Prüfungsamt schriftlich mit.
Sie können sich Prüfungsleistungen, die Sie an einer anderen Hochschule erbracht haben anrechnen lassen.
Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Pflicht- und Wahlpflichtmodulen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Empfehlung der Modulverantwortlichen.
Der Prüfungsausschuss kann einen Antrag auf Anrechnung ablehnen, wenn Sie mehr als 45 credits anrechnen wollen.
Sie können ein Pflichtmodul oder ein Wahlpflichtmodul anrechnen lassen. Hierfür muss der/die Modulverantwortliche die "Gleichwertigkeit" der Leistung bestätigen.
Ein Modul von einer anderen Hochschule ist gleichwertig, wenn die Prüfungsleistung in
- Inhalt,
- Umfang (credits) und
- in den Anforderungen
denen in Ihrem Studiengang im Wesentlichen entsprechen.
Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Anrechnung von Pflichtmodulen das dafür vorgesehene Formular.
Lassen Sie sich auf diesem die Gleichwertigkeit des Moduls von dem/der Modulverantwortlichen bestätigen.
Geben Sie das unterschriebene Formular im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können es aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.
Sie können ein Wahlmodul anrechnen lassen. Hierfür muss der Prüfungsausschuss die "Gleichwertigkeit" der Prüfungsleistung bestätigen.
Ein Modul von einer anderen Hochschule ist gleichwertig, wenn die Prüfungsleistung in
- Inhalt,
- Umfang (credits) und
- in den Anforderungen
denen in Ihrem Studiengang im Wesentlichen entsprechen.
Ihren Antrag auf Anrechnung von Wahlmodulen müssen Sie formlos stellen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Leistungsübersicht der abgelegten Leistung und eine Modulbeschreibung bei.
Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können es aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.
Die Module werden mit der Originalbezeichnung anerkannt.
Wenn Sie Ihren Studiengang zwischen den Studiengängen
- Biologie
- Ernährungswissenschaft und
- Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie
wechseln, gilt eine vereinfachte Anrechnungsregel für die Module des ersten und zweiten Semesters.
Wenn Sie alle Module bestanden haben, müssen Sie keinen Antrag auf Anrechnung stellen. In diesem Fall werden alle Module als Pflichtmodule des neuen Studiengangs angerechnet.
Wenn Sie nicht alle Module bestanden haben, müssen Sie einen formlosen Antrag auf Anrechnung stellen. Dann wird der Prüfungsausschuss entscheiden, welche Leistungen Sie noch nachholen müssen.
Rücktritt von Prüfungen
Ohne Grund
Wegen Krankheit
Aufgrund von Leistungen im Lernraumsemester
Anerkennung