Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt werden. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können.
Weiterhin ist zu prüfen, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand oder Explosion führen können, auftreten oder nicht. Abhängig von der Menge oder Konzentration an Gefahrstoffen sind Zündquellen und Bedingungen zu berücksichtigen, die einen Brand oder eine Explosion auslösen können.
Anleitung zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments