Es handelt sich hierbei um verbeamtete akademische Mitarbeiter:innen. Sie übernehmen weisungsgebunden Aufgaben in Forschung, Lehre und im Bereich wissenschaftliche/administrative Dienstleistungen etc..
- Einstellungsvoraussetzungene
- Hochschulabschluss
- eine entsprechende dreijährige Berufserfahrung und
- die für eine Dauerbeschäftigung immer notwendige herausragende wissenschaftliche Leistung (die in Hohenheim durch das Rektorat festgestellt wird).
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung
- Lehrumfang (SWS): i.d.R. 9 SWS
- Besoldung: Einstellung in A13; bei Bewährung erfolgt in der Regel nach etwa anderthalb Jahren die Beförderung in den Status Akademische:r Oberrat/Oberrätin (A 14). Die Beförderung zum:r Akademischen Direktor:in (A 15) ist nur möglich, wenn eine herausgehobene und in der Regel selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit übernommen wird (zum Beispiel Leitung einer Landesanstalt).
Für die Dauer von zwei mal drei Jahren verbeamtete Akademische Mitarbeiter:innen mit Habilitationsziel. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Einstellungsvoraussetzung ist im Wesentlichen die qualifizierte Promotion.
- Aufgaben: Teilweise selbständig in Forschung, Lehre, Selbstverwaltung. Hinsichtlich des Ausprägungsgrades der "Selbstständigkeit" gibt es keine Standards. Der Umfang wird durch den:die Professor:in vorgeschlagen und durch die zuständige Fakultät bzw. durch die Personalabteilung bestätigt.
- Lehrumfang (SWS): bis zur Habilitation 4 SWS, nach der Habilitation 9 SWS
- Besoldung: Einstellung in A 13; eine Beförderung ist ausgeschlossen.
- Besonderheiten: Für die Dauer der befristeten Verbeamtung scheidet man aus den gesetzlichen Versicherungen (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung) aus.
Bei Fragen dazu nutzen Sie bitte die Möglichkeit zu einer individuellen Beratung in der Abteilung Personal und Organisation. Ansprechpartner
Bei der Bezeichnung "außerplanmäßige:r Professor:in" (apl. Prof.) handelt es sich um einen Ehrentitel, der auf Vorschlag einer Fakultät vom Senat nach mindestens zweijähriger Lehrtätigkeit an Privatdozent:innen und nach vollständigem Ablauf ihres Dienstverhältnisses (in der Regel sechs Jahre) an Juniorprofessor:innen verliehen werden kann. Die Bestellung setzt den Nachweis überdurchschnittlicher wissenschaftlicher Qualifikation voraus (in der Regel durch externe Gutachter:innen zu bestätigen).
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung
- Lehrumfang (SWS): mindestens 2 SWS unentgeltlich
- Besoldung: analog des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses, i.d.R. E/A 13
- Besonderheiten: Ein Dienst-oder Arbeitsverhältnis an der der Universität ist dazu nicht erforderlich.
Gastprofessor:innen sind Hochschullehrer:innen anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen. Der Aufenthalt bzw. die Beschäftigung dauert in der Regel bis maximal 12 Monate. Die Personen führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessor:in".
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung
- Lehrumfang (SWS): Individuelle Vereinbarung
- Besoldung: i.d.R. W2 oder W 3
Universitäten erteilen häufig zur Ergänzung ihres Lehrangebots sogenannte Lehraufträge. Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der:die Lehrbeauftragte muss mindestens über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine pädagogische Eignung verfügen oder für das vorgesehene Aufgabengebiet wissenschaftlich sehr gut ausgewiesen sein.
- Aufgaben: Lehre
- Lehrumfang (SWS): flexibel
- Vergütung: Lehrbeauftragte können eine Vergütung erhalten. Die Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/ nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV)
- Besonderheit: Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität. Der Einsatz ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Nach gewisser Zeit und bei sehr guter Lehrleistung besteht die Möglichkeit, zum:r Honorarprofessor:in berufen zu werden.
- Weitere Informationen: Lehrauftrag
Nachwuchsgruppenleiter:innen-Programme stellen eine Alternative zur klassischen Habilitation oder Tenure-Track Professur auf dem Weg zur Berufungsfähigkeit dar. Sie bieten die Möglichkeit, für einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren mit großzügiger finanzieller Förderung selbstständig und unabhängig zu forschen und erste Führungskompetenzen zu erwerben. Über Programme finanzierte Nachwuchsgruppenleitungen sehen keine Lehrverpflichtung vor: d.h. der Fokus liegt ausschließlich auf der Forschungsarbeit.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem solchen Programm unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Die Bewerbung auf eine solche Stelle erfolgt durch die Nachwuchswissenschaftler:in selbst. Meist werden zwei bis vier Jahre Forschungserfahrung nach der Promotion vorausgesetzt – oftmals auch international – sowie der frühe Nachweis der eigenen wissenschaftlichen Exzellenz. In der Regel können die Forschenden für die Angliederung ihrer Nachwuchsgruppe selbst eine Hochschule oder Institution auswählen. Dies ermöglicht es den Geförderten mit der gewählten Einrichtung nicht nur über ihre Ausstattung, sondern auch über ihre Rechte und Pflichten sowie ggf. ihren Status (wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in oder Juniorprofessor:in) innerhalb der Hochschule zu verhandeln. Zu den Verhandlungspunkten gehören z. B. das Promotionsrecht und – sofern keine Lehrverpflichtung gegeben ist – die Lehrerlaubnis. Mitunter stellen die Fördereinrichtungen den Geförderten hierfür Vorlagen zur Verfügung, die wichtige Regelungstatbestände nennen.
Die erhaltenen Fördergelder decken dabei nicht nur die eigene, sondern zusätzlich weitere Mitarbeiter:innenstellen ab.
Eine Tenure track-Option gibt es bislang noch selten, die Berufungsaussichten auf eine Professur sind jedoch sehr gut, wie die Evaluation bei Geförderten des Emmy Noether-Programms und der Volkswagen Stiftung zeigt.
- Aufgaben: Fokus Forschung
- Lehrumfang (SWS): Oft gar kein Lehrumfang bei Nachwuchsgruppen, die über Programme finanziert sind.
- Vergütung: Meist nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Besonderheiten: i.d.R. 5 Jahre eigenständige Forschung, keine oder sehr geringe Lehrverpflichtung/Selbstverwaltung
Wissenschaftler:innen, denen aufgrund der erfolgreichen Habilitation die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen wurde. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent:in" (PD) verbunden, wenn die Habilitierten in ihrem Fachgebiet mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich lehren (= Titularlehre). An einer Universität beschäftigte Privatdozent:innen leiten häufig eigene Arbeitsgruppen. Die Habilitation kann als Vorstufe der "echten" Professur gesehen werden; sie ist jedoch keine Garantie für die Berufung auf eine Professur.
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung
- Lehrumfang (SWS): 2 SWS unentgeltlich, die on top zu den 9 SWS bei Dauerbeschäftigung bzw. den 4 SWS bei befristeter Beschäftigung hinzukommen.
- Besoldung: Analog des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses, i.d.R. E/A 13
- Besonderheiten: Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis an der Universität ist dazu nicht erforderlich.
Nach der Habilitation oder einer erfolgreich abgeschlossenen Juniorprofessur bzw.
Nachwuchsgruppenleitung besteht die Möglichkeit, auf eine Professur berufen zu werden, die in der Regel in der Beschäftigung in einem unbefristeten Beamtenverhältnis mündet. Im Rahmen von Berufungsverfahren auf eine Professur können Bewerber:innen auch "habilitationsäquivalente Leistungen" bescheinigt werden, die es ermöglichen, ohne formale Habilitation in den Professor:innenstand ernannt zu werden.
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung
- Lehrumfang (SWS): 9 SWS (§29 Abs. 4, S.2 LHG)
- Besoldung: W3/W2
- Weitere Informationen: Berufungsportal
Befristete Beschäftigung während der vorübergehenden Vakanz einer Professur. Die Vertretung übernimmt in der Regel sämtliche Aufgaben der Professur. Sie muss die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen.
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung in Vertretung
- Lehrumfang (SWS): 9 SWS
- Besoldung: an der Universität Hohenheim in der Regel W2
- Besonderheiten: Der Professor:innentitel darf in Baden-Württemberg nicht geführt werden.
"Seniorprofessor:in" ist ein Ehrentitel und wird für die Dauer von drei Jahren verliehen an Professor:innen im Ruhestand. Die Verleihung begründet kein Dienstverhältnis und hat keine dienstrechtlichen Folgen. Der Titel wird mit der Hoffnung verbunden, dass die bisherige/eine bestimmte Tätigkeit auch im Ruhestand fortgesetzt wird.
- Aufgaben (definiert für Hohenheim): Die Tätigkeit "Seniorprofessor:in" kann in den Bereichen Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung, Mentoring, Internationalisierung, Pflege von Netzwerken und Repräsentation sowie in der Mitgliedschaft in wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Kommissionen und Beiräten von herausragender Bedeutung liegen.
- Lehrumfang (SWS): Keine Lehrverpflichtung
- Besoldung: Keine Besoldung
Stiftungsprofessuren werden nicht vom Land, sondern von privaten Spendern finanziert. Der:die Spender:in bestimmt den Fachbereich und kommt in der Regel für die Forschungs- und Personalkosten der ersten fünf Jahre bis zehn Jahre auf. Momentan gibt es in Baden-Württemberg über 80 Stiftungsprofessuren.
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung
- Lehrumfang: 9 SWS
- Besoldung: W3
- Besonderheiten: Gemeinsam berufene Professor:innen: Sie haben neben ihrem Amt an der Hochschule auch eine Leitungsfunktion an einer externen Einrichtung inne. Ihr Lehrdeputat ist dabei meist deutlich herabgesetzt. Das Gehalt wird in der Regel von der externen Einrichtung getragen, das spätere Ruhegehalt aber oft vom Land.
In Hohenheim: "Systematische Entomologie" (220) als gemeinsame Berufung mit dem Staatlichen Naturkundemuseum Stuttgart.
Juniorprofessor:innen haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Voraussetzung für die Berufung auf eine Juniorprofessur sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung und die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachzuweisen ist. Das Dienstverhältnis dauert maximal sechs Jahre. Am Ende der Dienstzeit sind die Leistungen zur Feststellung der Eignung und Befähigung als Hochschullehrer:in zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf vier Jahre befristet, erfolgt die Zwischenevaluation im vierten Jahr. Anschließend erfolgt im Regelfall die zweijährige Verlängerung.
Im Tenure-Track-Modell wird die Juniorprofessor:in nach positiver Endevaluation auf eine W3-Professur übernommen
- Aufgaben: Forschung, Lehre, Selbstverwaltung
- Lehrverpflichtung :Sie beträgt bis zur Zwischenevaluation vier SWS, danach bis zur Endevaluation sechs SWS
Mit Berufung auf eine W3-Professur beträgt das Lehrdeputat dann 9 SWS. - Besoldung: W1
- Besonderheiten: An der Universität Hohenheim werden Juniorprofessuren nur mit Tenure Track ausgeschrieben; positive Evaluation ist Voraussetzung für eine W3 Professur: Leitlinien zur Evaluation von Juniorprofessoren in Hohenheim
Als wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule bezeichnet man Beamte oder Angestellte, die weisungsgebunden Aufgaben, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung wahrnehmen.
- Befristung: Die Beschäftigungsverhältnisse können befristet oder unbefristet.
- Unbefristete Beschäftigungen, sogenannte Funktionsstellen, sind ausgesprochen selten. Sie eignen sich insbesondere für Personen, die weiterhin forschungsnah arbeiten, jedoch nicht mehr selbst unmittelbar in die Forschung involviert sein wollen. Beispiele aus Hohenheim: Modulleitung in der CoreFacility, Leitung der Forschungszentren
- Befristete Beschäftigungen sind in der Regel sogenannte Qualifikationsstellen. Sie sind mit Nachwuchswissenschaftler:innen besetzt, die als Doktorand:innen auf die eigene Promotion hinarbeiten oder nach der Promotion als sogenannte Postdocs oder Habilitand:innen beschäftigt sind. Dabei gilt, dass ihnen neben der Erfüllung der regulären Dienstaufgaben noch ausreichend Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifizierung gegeben werden soll.
Befristete Beschäftigungen müssen nicht immer mit dem Ziel der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung verbunden sein. Oftmals dienen sie auch der Vertiefung des eigenen wissenschaftlichen Profils und der Orientierung über die weitere berufliche Karriere.
Die Befristung erfolgt nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG). Danach gilt, dass die Gesamtdauer aller befristeten Anstellungen als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in einer Hochschule nicht mehr als zwölf Jahre betragen darf. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist im Falle einer Drittmittelfinanzierung möglich, wenn- die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und
- die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und
- der:die Mitarbeiter:in überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
Arbeitgeber:innen müssen zukünftig beim Abschluss eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (neu) befristeten Arbeitsvertrages sicherstellen, dass die Befristung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Beschäftigten dient und die Dauer des Vertrags im Hinblick auf dieses Ziel angemessen ist.
- Lehrumfang (SWS): Drittmittelfinanzierte Mitarbeiter:innen haben in der Regel gar keine Lehrverpflichtung.
- Vergütung: Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen werden nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt.