Voraussetzungen und Bewerbung
Die Förderung richtet sich vorrangig an Doktorand:innen im 1. Jahr ihrer Promotion.
Personen, die an der Universität Hohenheim promovieren, können sich um ein Stipendium bewerben, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- eine herausragende Qualifikation der Bewerberin/ des Bewerbers,
- ein wissenschaftliches Arbeitsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt,
- die Annahme als Doktorand/in,
- die wissenschaftliche Betreuung durch die Universität Hohenheim
Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen wissenschaftliche Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der/die Stipendienbewerber/in in oder außerhalb der Hochschule erbracht bzw. erworben hat, mit berücksichtigt werden. Die Stipendien werden primär an Personen vergeben, die am Anfang des Promotionsvorhabens stehen.
Bitte beachten Sie, dass die Stipendien der Fakultät Agrarwissenschaften über den Promotionsstudiengang ausgeschrieben werden.
Die Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden. Die Stipendien werden, in der Regel einmal im Jahr, universitätsöffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist jeweils nur innerhalb der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist möglich. Verwenden Sie bitte für die Antragstellung ausschließlich das dafür vorgesehene Formular, vielen Dank.
- Die Anträge werden von der zuständigen Fakultätskommission vorgeprüft: es wird jeweils eine Rangliste erstellt.
- Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Stipendien trifft die Senatskommission Landesgraduiertenförderung unter Einbeziehung der durch die Fakultäten vorgelegten Ranglisten.
Stipendium
Für Stipendien, die für den Zeitraum ab Mai 2024 vergeben werden, beträgt das Stipendium 1.500 Euro im Monat (vorbehaltlich der Zustimmung des Senats im April 2024).
Familienzuschlag:
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird das Grundstipendium um einen Familienzuschlag in Höhe von 160,00 € oder 210,00 € erhöht. Voraussetzung für die Bezahlung des Familienzuschlags ist, dass
- dem Stipendiaten oder ihrem/seinem Ehegatten für ein gemeinsames Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird,
- ihr/ihm als Alleinstehender/m für ein Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird,
- sie/er auf Grund ihrer/seiner ausländischen Staatsangehörigkeit keinen Rechtsanspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat und durch Vorlage einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachweist, dass ihre/seine Kinder mit ihr/ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Familienzuschlag erhöht sich bei mehr als einem Kind auf insgesamt 210,00 Euro monatlich. Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem LGFG oder erhält der Ehegatte der/des Stipendiaten/in ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung der des LGFG entspricht, so wird der Familienzuschlag insgesamt nur einmal gewährt.
Anrechnung von Einkommen
Stipendiaten/innen können 22.200 EUR brutto pro Jahr dazuverdienen. Das durch Gehaltsnachweis oder Steuerbescheid nachzuweisende Einkommen der/des Stipendiaten/in wird auf das Stipendium angerechnet, wenn es den Betrag von 22.200 EUR übersteigt. Maßgebend ist das Einkommen ab Ausbezahlung des Stipendiums. Das Einkommen vor Erhalt wird nur als Anhaltspunkt herangezogen. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht angerechnet.
An der Universität Hohenheim soll grundsätzlich keine Beschäftigung aus LGFG-Mitteln erfolgen, da
- die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten des vom Land Baden-Württemberg vergebenen Stipendiums nicht abgedeckt sind und
- noch ungeklärte arbeitsrechtliche Fragen bestehen.
Die Regelförderdauer beträgt zwei Jahre. Eine kürzere Förderdauer ist möglich. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung für ein drittes Jahr beantragt – und sofern Mittel vorhanden sind – gewährt werden. Bei einem Verlängerungsantrag ist eine Begründung durch das Fachgebiet miteinzureichen. Im Jahr 2018 ist es erstmalig möglich, eine Förderung für ein drittes Jahr zu beantragen. Die Entscheidung über ein drittes Jahr obliegt der Senatskommission.
Vor Ablauf des 1. Förderjahres ist ein Zwischenbericht zum Stand des Promotionsverfahrens vorzulegen, der durch die Fakultätskommission bestätigt werden muss. Wird der Bericht nicht vorgelegt, wird die Förderung eingestellt.
In den folgenden Fällen endet das Stipendium vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes
- mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung,
- mit Ablauf des Monats, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung ausschließt (siehe unter "Wann ist eine Förderung nicht möglich")
- mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat die Dissertation abbricht, ohne Zustimmung der Hochschule unterbricht oder an einer anderen Hochschule fortsetzt.
Eine Förderung nach dem LGFG ist ausgeschlossen während einer Erwerbstätigkeit, sofern es sich nicht um eine mit der Förderung zu vereinbarenden Tätigkeit von geringem Umfang handelt (siehe Einkommensanrechnung).
Mit der Förderung vereinbar sind aber
- die Mitarbeit an Forschungsaufgaben oder an künstlerischen Entwicklungsvorhaben und die wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeit an Lehraufgaben der Hochschule. Die/der Stipendiat/in ist zur Übernahme dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet.
- Die/der Stipendiat/in darf auch außerhalb der Hochschule eine Tätigkeit aufnehmen, wenn diese einen Bezug hat zu dem Fach, in dem die Promotion angefertigt wird. Ob ein solcher Bezug vorliegt, entscheidet der Betreuer der Promotion, der vor Aufnahme der Tätigkeit vom Stipendiaten zu unterrichten ist.
Ein Stipendium darf ferner nicht bewilligt werden, wenn ein/e Doktorand/in für dasselbe Arbeitsvorhaben eine den Bestimmungen des LGFGs entsprechende Förderung von öffentlichen oder privaten Stellen, zum Beispiel von Begabtenförderungswerken, von Stiftungen oder aus Graduiertenkollegs zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums erhält. Eine den Bestimmungen des LGFGs entsprechende Förderung von anderen Stellen liegt nicht vor, wenn der Förderungssatz dieser Stellen wesentlich niedriger ist als das Stipendium nach dem LGFG.
Das Stipendium wird grundsätzlich für zwei Jahre gewährt. Es muss nach dem ersten Förderungsjahr ein Zwischenbericht eingereicht werden (Empfehlung: ca. 6 Wochen vor Ablauf des ersten Förderungsjahres). Der Zwischenbericht wird der Fakultätskommission zur Entscheidung vorgelegt. Wenn der Zwischenbericht positiv votiert wird, läuft die Förderung für das zweite Jahr automatisch weiter.
Das Antragsformular dazu finden Sie hier auf dieser Internetseite. Da das Verfahren elektronisch durchgeführt wird, übersenden Sie uns den Antrag bitte per E-Mail unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (siehe Aufzählung im Antrag) möglichst als PDF-Datei (Word-Dateien sind ebenfalls möglich) an die E-Mail-Adresse: lgfg@uni-hohenheim.de
Bitte sortieren und benennen Sie Antrag und Unterlagen vor Versendung, wie im Antrag bezeichnet, vielen Dank.
Antragstellung
Fakultät N und W | Fakultät A | |
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Schritt 1 | Bewerbungsunterlagen vorbereiten Das ausgefüllte Antragsformular zum Erstbezug mit folgenden Anlagen:
| Bewerbungsunterlagen vorbereiten Das ausgefüllte Formular für die Fakultät Agrarwissenschaften mit den folgenden Anlagen:
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Schritt 2 | Zwei Gutachten einreichen
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Schritt 3 | Antragsformular ausfüllen und mit vollständigen Anlagen senden an lgfg@uni-hohenheim.de Bewerbungsfrist beachten! | Antragsformular ausfüllen und mit vollständigen Anlagen senden an agrar@uni-hohenheim.de Bewerbungsfrist beachten! |
Nach der Bewerbung
Schritt 1 | Die jeweiligen Fakultätskommissionen prüfen die Anträge und setzen diese in eine Rangliste |
Schritt 2 | Die Vergabe der LGF-Stipendien erfolgt in der Sitzung der Senatskommission LGFG |
Schritt 3 | Bewerber werden über Bewilligung bzw. Ablehnung informiert. |
Das Stipendium wird grundsätzlich für zwei Jahre gewährt. Nach dem ersten Förderungsjahr muss ein Zwischenbericht eingereicht werden (Empfehlung: ca. 6 Wochen vor Ablauf des ersten Flörderungsjahres).
Schritt 1 | Zwischenbericht vorbereiten (1 PDF-Dokument) Das ausgefüllte Antragsformular für den Zwischenbericht mit folgenden Anlagen:
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Schritt 2 | Gutachten einreichen (1 PDF-Dokument)
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Schritt 3 | Antragsformular ausfüllen und mit vollständigen Anlagen senden an lgfg@uni-hohenheim.de Frist beachten! |
In begründeten Fällen kann eine Verlängerung für ein drittes Jahr beantragt – und sofern Mittel vorhanden sind – gewährt werden. Bei einem Verlängerungsantrag ist eine Begründung durch das Fachgebiet miteinzureichen. Im Jahr 2018 ist es erstmalig möglich, eine Förderung für ein drittes Jahr zu beantragen. Die Einreichung eines Verlängerungsantrags für ein drittes Jahr ist innerhalb der Bewerbungsfrist für Neubewerbungen möglich. Die Entscheidung über ein drittes Jahr erfolgt in der Sitzung der Senatskommission LGFG.
Schritt 1 | Antrag auf Verlängerung vorbereiten (1 PDF-Dokument)
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Schritt 2 | Begründung durch das Fachgebiet einreichen (1 PDF-Dokument) Alternativ ist auch eine direkte Zusendung durch Betreuer möglich. |
Schritt 3 | Antragsformular ausfüllen und mit vollständigen Anlagen senden an lgfg@uni-hohenheim.de Frist beachten! |