Die gesetzliche Mutterschutzfrist umfasst 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und Feststellung einer Behinderung vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Frist nehmen Sie an verpflichtend vorgesehenen Veranstaltungen nicht teil und werden nicht zu Prüfungen zugelassen.
In Bezug auf bereits angemeldete Prüfungen bedeutet dies:
- Die Prüfungen werden abgemeldet. Es erfolgt, wie beim Rücktritt, die Pflichtanmeldung auf den nächstmöglichen Prüfungstermin.
- Für bereits angemeldete Abschlussarbeiten (Bachelor- bzw. Masterarbeiten) wird ein Rücktritt verbucht, d.h. der Prüfungsversuch wird zurückgesetzt. Die Arbeit kann dann nochmals neu begonnen werden.
Ein Verzicht auf die Schutzfrist ist sowohl vor als auch nach der Entbindung möglich, erfordert allerdings eine ausdrückliche Erklärung. Diese Erklärung kann während der Dauer der Schutzfrist jederzeit widerrufen werden. Formular "Erklärung über den Verzicht auf die Mutterschutzfrist"
Es ist ebenfalls möglich, trotz Inanspruchnahme der Schutzfrist das Studium fortzusetzen, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Eine Anmeldung zu einer Prüfung wird als solche ausdrückliche Erklärung angesehen. Auch diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Sie können sich, wie bisher bereits, während der Zeit der Schwangerschaft auch beurlauben lassen und Ihr Studium unterbrechen. Weitere Informationen zur Beurlaubung und Antragsformular