Mutterschutz für Studierende

Seit dem 1.1.2018 gilt das Mutterschutzgesetz nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende, soweit „Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder die im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten“. Das ist zum Beispiel der Fall bei verpflichtend vorgegebenen Lehrveranstaltungen oder in Prüfungssituationen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist und auch für die Prüfung möglicher Gefährdungen während Ihrer Schwangerschaft ist, dass Sie uns Ihre Schwangerschaft mitteilen. Verwenden Sie dafür bitte das  Formular "Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft".

Zeit der Schwangerschaft vor Eintritt der Schutzfrist

Während der Schwangerschaft sind Tätigkeiten im Rahmen des Studiums zwischen 20 Uhr und 6 Uhr grundsätzlich verboten; ausnahmsweise bis 22 Uhr möglich.

Allerdings ist eine ausdrückliche Erklärung der Schwangeren erforderlich, dass sie diese Tätigkeiten wahrnehmen möchte und eine Gefährdung für die Schwangere und das Kind muss ausgeschlossen sein.

Es erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitssicherheit der Universität, die sicherstellt, dass Sie auch während der Schwangerschaft ohne Gefährdung für sich und Ihr Kind weiterstudieren können, sofern Sie dies möchten. Allgemeine Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Website der Arbeitssicherheit.

Mutterschutzfrist

Die gesetzliche Mutterschutzfrist umfasst 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und Feststellung einer Behinderung vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Frist nehmen Sie an verpflichtend vorgesehenen Veranstaltungen nicht teil und werden nicht zu Prüfungen zugelassen.

In Bezug auf bereits angemeldete Prüfungen bedeutet dies:

  • Die Prüfungen werden abgemeldet. Es erfolgt, wie beim Rücktritt, die Pflichtanmeldung auf den nächstmöglichen Prüfungstermin.
  • Für bereits angemeldete Abschlussarbeiten (Bachelor- bzw. Masterarbeiten) wird ein Rücktritt verbucht, d.h. der Prüfungsversuch wird zurückgesetzt. Die Arbeit kann dann nochmals neu begonnen werden.

Ein Verzicht auf die Schutzfrist ist sowohl vor als auch nach der Entbindung möglich, erfordert allerdings eine ausdrückliche Erklärung. Diese Erklärung kann während der Dauer der Schutzfrist jederzeit widerrufen werden. Formular "Erklärung über den Verzicht auf die Mutterschutzfrist"

Es ist ebenfalls möglich, trotz Inanspruchnahme der Schutzfrist das Studium fortzusetzen, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Eine Anmeldung zu einer Prüfung wird als solche ausdrückliche Erklärung angesehen. Auch diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Sie können sich, wie bisher bereits, während der Zeit der Schwangerschaft auch beurlauben lassen und Ihr Studium unterbrechen. Weitere Informationen zur Beurlaubung und Antragsformular

Stillzeit

Setzt eine Studentin ihr Studium fort, während sie noch stillt, steht ihr ebenfalls ein besonderer Schutz zu. Voraussetzung für den Schutz während der Stillzeit ist, dass die Studentin die Hochschule darüber informiert, dass sie stillt.

Es wird ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Studentin über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen in der Stillzeit unterrichtet.