Forschungssemester

Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Forschungs- oder Praxissemester). Ein Forschungssemester wirkt sich nicht auf die Bezüge aus. (§ 49 Abs. 7 Landeshochschulgesetz).

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Eine ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre muss gewährleistet sein.
  • Die Durchführung der Prüfungen muss gegeben sein.
  • Während der Freistellungszeit gilt das Nebentätigkeitsrecht uneingeschränkt weiter. Sie können somit einen individuellen Arbeitstag pro Woche tätig werden. Wie in der vorlesungsfreien Zeit üblich, sind Blockungen an bis zu sieben Tagen möglich, wenn in den vorangehenden oder folgenden Wochen ein entsprechender Verzicht auf eine Nebentätigkeitsausübung erfolgt (vgl. auch § 62 Abs. 3 Landesbeamtengesetz).
  • Eine Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.
  • Sie können sich im Forschungssemester von den Rechten und Pflichten in der Hochschulselbstverwaltung befreien lassen (Mitwirkung in Fakultätsrat, Senat, Berufungskommissionen usw.). Bitte sorgen Sie ggf. für Ihre Vertretung.
  • Über das Ergebnis des Forschungssemesters ist formlos zu berichten. Bitte leiten Sie Ihren Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Freistellung über die Abteilung Personal und Organisation an das Rektorat. Zudem leiten Sie den Bericht bitte auch an die Fakultäten.

Beantragung

Bitte beantragen Sie das Forschungssemester mit dem Formular
Antrag auf Bewilligung eines Forschungssemesters

Bitte leiten Sie das Formular an die Geschäftsstelle der Fakultät zur Stellungnahme weiter. Zuständig für die Stellungnahme sind bei

  • den Fakultäten A und W: der Fakultätsvorstand
  • der Fakultät N: der Fakultätsrat.
Nach erfolgter Stellungsnahme leitet die Fakultät den Antrag zur Prüfung an die Abteilung Personal und Organisation (APO) weiter.
Nach erfolgter Prüfung legt APO den Antrag dem durch das Rektorat beauftragten Rektor zur Entscheidung vor und informiert Sie anschließend.

Ansprechpartner

Andreas Krieg
Abteilung Personal und Organisation
0711 459-23801
E-Mail