Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Forschungs- oder Praxissemester). Ein Forschungssemester wirkt sich nicht auf die Bezüge aus. (§ 49 Abs. 7 Landeshochschulgesetz).