- Das Lehrdeputat soll in erster Linie durch das Angebot der Lehrveranstaltungen erfüllt werden, die laut Prüfungsordnung bzw. Studienplan vorgesehen sind.
- Darüber hinaus kann der:die Dekan:in folgende Leistungen anrechnen:
- Betreuung bei Abschlussarbeiten
- Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten
- Überdurchschnittliche Beanspruchung bei der Zulassung von Studienbewerber:innen in Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen sowie sonstigen Eignungsprüfungen
- Erbrachte Lehrleistungen im Bereich der Weiterbildung
- Ergänzend können auch solche Lehrveranstaltungen angerechnet werden, die nach Prüfungsordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind.
Hinweise
Professor:innen, denen von der Hochschule ausschließlich oder überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, unterliegen keiner Lehrverpflichtung. Die Hochschule hat die Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Der Ausgleich kann auch durch eine:n Vertreter:in des gleichen Fachs, der einer anderen Fakultät angehört, erfolgen. Eine Ausgleichspflicht besteht nicht, sofern die Aufgaben außerhalb der Lehre aus Drittmitteln finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushalt so festlegt.
Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich aufgrund eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so verringert sich die Lehrverpflichtung entsprechend. Die Fakultät hat die Verringerung dem:der Rektor:in mitzuteilen.
Ergibt sich in einem Fach ein wechselnder Lehrbedarf, so kann die Fakultät im Einzelfall den Umfang der Lehrtätigkeit festlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit im Semester soll dabei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
Die Lehrverpflichtung kann auch erfüllt werden, wenn
- eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt bzw.
- Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professor:innen und Juniorprofessor:innen können jeweils nur untereinander ausgleichen.
Dem dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen; auch muss das Gesamtlehrangebot in einem Fach, das laut Prüfungsordnungen bzw. Studienplänen festgelegt ist, gewährleistet sein. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester soll die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
An der Universität Hohenheim gelten folgende Lehrverpflichtungen (ausgehend von Vollbeschäftigung):
Professor:innen | 9 LVS |
Juniorprofessor:innen | 4 LVS |
Akademische Mitarbeiter:innen (Habilitand:innen) | 4 LVS 6 LVS (nach erfolgreicher Qualifizierung) |
Akademische:r Mitarbeiter:in | Individuell in der Aufgabenbeschreibung festgelegt Möglichkeiten: 5-12 LVS (überwiegend im Bereich der Forschung tätig) 13-19 LVS (überwiegend im Bereich der Lehre tätig) 20-25 LVS (ausschließlich im Bereich der Lehre tätig) |
Die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden bei der Anrechnung auf das Lehrdeputat unterschiedlich gewichtet.
Lehrleistung | Anrechnung |
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Vorlesung |
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Seminar |
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Übung |
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Kolloquium |
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Praktikum |
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Exkursion |
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Alle übrigen Lehrveranstaltungen |
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Betreuungstätigkeit für Abschlussarbeit |
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Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten |
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Überdurchschnittliche Mitwirkung bei der Zulassung von Studienbewerber:innen in Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen sowie sonstigen Eignungsprüfungen |
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Erbrachte Lehrleistung im Bereich der Weiterbildung |
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Hinweise
So kann die Lehrleistung, die ein:e Mitarbeiter:in für eine Veranstaltung erbringt, für die ein:e Professor:in verantwortlich ist, nur auf die Lehrverpflichtung dieses:dieser Mitarbeiters:Mitarbeiterin angerechnet werden. Hat diese:r Mitarbeiter:in keine Lehrverpflichtung (z.B. Doktorand:in, Postdoc), so ist die LVS überhaupt nicht anrechenbar.
Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung durch die Lehrperson nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung mit dem Faktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
In diesem Fall werden die LVS entsprechend dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.
Beispiel: Beteiligen sich zwei Lehrpersonen an einer Lehrveranstaltung, die eine Lehrperson übernimmt 60 %, die andere Lehrperson 40 % des Lehranteils, so erfolgt die Anrechnung des Lehrdeputats zu genau diesen Teilen.
Anrechnung der LVS zu vollen Teilen, maximal höchstens dreifach.
Beispiel: Sind in einer Lehrveranstaltung drei Lehrpersonen beteiligt, kann sich jede Lehrperson für ihre Lehrverpflichtung eine LVS anrechnen; sind vier Lehrpersonen beteiligt, so kann jede Lehrperson für ihre Lehrverpflichtung nur 0,75 LVS anrechnen.
Für Veranstaltungen von Humboldt reloaded gelten spezielle Regelungen.
Hat die Hochschule für eine:n Akademischen Mitarbeiter:in keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung 25 LVS.
Bei unbefristeten und befristeten Teilzeitbeschäftigungen reduziert sich das Lehrdeputat entsprechend des Beschäftigungsumfanges.
Eine Verringerung des Lehrdeputats ist möglich für Lehrende, die zusätzliche Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung übernehmen:
- Mitglied im Rektorat: Reduzierung von bis zu 6 LVS
- Freistellungspauschale für die Mitglieder im Dekanat einer Fakultät, einschließlich Dekan:in: Reduzierung insgesamt von bis zu 14 LVS
- Studiendekan:in: Reduzierung von bis zu 6 LVS
- Prodekan:in: Reduzierung von bis zu 4 LVS
- Weitere Prodekan:innen: Reduzierung von jeweils bis zu 2 LVS
- Studiendekan:innen, die nicht Mitglied im Dekanat sind: Reduzierung von jeweils bis zu 4 LVS
Insgesamt dürfen die Reduzierungen in einer Fakultät mehr als 20 LVS nicht überschreiten.
- Über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale und über die individuelle Verteilung entscheidet der:die Rektor:in auf Vorschlag des Dekanats.
- Werden von einer Lehrperson mehrere von den genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine Funktion eine Reduzierung gewährt werden.
Die Universität ist verpflichtet, dem Land Baden-Württemberg nachzuweisen, dass ihre Mitarbeiter:innen ihren Lehrverpflichtungen nachkommen. Die Erfassung des Lehrdeputats erfolgt an der
- Fakultät A: Informationen zur Erfüllung des Lehrdeputats
- Fakultät N: Erfüllung des individuellen Lehrdeputats
- Fakultät W: Formular erhältlich beim Dekanat