Studiengebühren

Studiengebühren für internationale Studierende

Das Land Baden-Württemberg hat die Einführung von Studiengebühren in Höhe von 1.500 € pro Semester für neu eingeschriebene internationale Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten zum Wintersemester 2017/18 beschlossen. Internationale Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten bezahlen auch beim Zweitstudium 1.500 €.

In den Studiengebühren sind keine Kosten für Unterkunft und Lebenshaltung enthalten. Zusätzlich zu den Studiengebühren fallen der Studierendenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag und der Beitrag für die verfasste Studierendenschaft in Höhe von insgesamt 186,70 € pro Semester an.

Deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Austauschstudierende, Flüchtlinge und Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben, sind von den Studiengebühren ausgenommen. Hier fallen Kosten für Unterkunft und Lebenshaltung, der Studierendenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag sowie der Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft in Höhe von insgesamt 186,70 € pro Semester an.


Studiengebühren im Zweitstudium

Die baden-württembergischen Hochschulen erheben ab dem WS 2017/18 Zweitstudiengebühren in Höhe von 650 € pro Semester für:

  1. ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (betrifft insbesondere Bachelor-/Staatsexamensstudiengänge)
    Entsprechend werden Zweitstudiengebühren nur erhoben, wenn der Abschluss des grundständigen Studiums (erster Hochschulabschluss) in Deutschland erworben wurde.
  2. ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Master-Studiengang
    Entsprechend werden Zweitstudiengebühren nur erhoben, wenn der erste Master-Abschluss in Deutschland erworben wurde.
  3. Abschluss eines Parallelstudiums (gilt für Studierende, die in zwei oder mehreren Studiengängen an der gleichen oder an mehreren Hochschulen in BW eingeschrieben sind)
    Die Gebührenpflicht tritt mit Beginn des auf das Datums des ersten Abschlusses (Abschlussdatum = Zeugnisdatum) folgenden Semesters ein.

Antrag auf Befreiung von Zweitstudiengebühren ist möglich

  • im Falle einer Beurlaubung (Urlaubssemester), sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters gestellt wurde.
  • für Studierende, bei denen sich ihre Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt
Antragsfrist: Der Antrag muss bis spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters gestellt werden.
Antragsformular:  Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht wegen einer Behinderung

Studiengebühren für internationale Studierende haben Vorrang vor Zweitstudiengebühren!

Soweit Studiengebühren für internationale Studierende (1.500 €) zu entrichten sind, wird keine Zweitstudiengebühr (650 €) erhoben.

Dies ändert sich, wenn ein internationaler Studierender bereits ein Bachelor- und ein Master-Studium in Deutschland abgeschlossen hat: für ein weiteres Bachelor- oder Master-Studium wird dann Zweitstudiengebühr erhoben.

In folgenden Fällen werden keine Zweitstudiengebühren erhoben

  • Wer bereits vor dem WS 2017/18, ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder Master-Studiengang aufgenommen hat, kann dieses Studium gebührenfrei fortführen und abschließen!
  • Wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein Masterstudium aufgenommen wird und es sich um das erste Masterstudium in Deutschland handelt. 
  • Besteht ein Studium aus Teilstudiengängen (betrifft insb. Lehramtsstudiengänge), so ist ein einmaliger Wechsel von einem der Teilstudiengänge gebührenfrei. 
  • Bei Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studienganges sowie bei Wechsel eines Studienganges ohne Abschluss.
  • Bei Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiums (dies gilt sowohl für die auslaufenden Staatsexamensstudiengänge, als auch für die neu eingerichteten Master-Studiengänge).