Alarmstufe rückt näher – mit strengeren Regeln  [15.11.21]

Die Alarmstufe dürfte in Baden-Württemberg in Kürze erreicht sein. Der Studienbetrieb ist NICHT davon betroffen! Ebenfalls KEINE Änderungen ergeben sich im normalen Arbeitsalltag ohne Veranstaltungen. Doch an allen Nicht-Lehrveranstaltungen dürfen in der Alarmstufe nur noch Geimpfte und Genesene (2G) teilnehmen (Ausnahme: Mitwirkende). Veranstaltende müssen die Teilnehmenden vorab darüber informieren. Ein abweichendes Stufenmodell gilt für Fort- und Weiterbildungen.


Liebe Beschäftigte der Universität Hohenheim,

die Corona-Fallzahlen steigen, es wird erwartet, dass in Kürze in Baden-Württemberg die Alarmstufe gelten wird (aktuelle Stufe). Das bedeutet, dass dann teilweise 2G gilt. Wir fassen Ihnen zusammen, wo dies der Fall ist – und wo nicht.


Studienbetrieb ist NICHT betroffen

Der Studienbetrieb ist nach der Corona-Verordnung Studienbetrieb geregelt – und die kennt zumindest bisher keine Stufen. Letzte Woche wurde sie bis 25.11. ohne Änderungen verlängert. Daher lässt sich ganz kurz sagen: Bei Lehrveranstaltungen ändert sich durch die Alarmstufe nichts! Das gilt auch für Praktika in den Laboren.

Tätigkeiten wie Abschlussarbeiten oder Humboldt reloaded-Projekte sind Arbeiten außerhalb des Studienbetriebs, aber keine Veranstaltungen. Auch für sie gilt kein 2G, ebenso wie im normalen Arbeitsalltag.


KEINE Änderungen im normalen Arbeitsalltag ohne Veranstaltungen

Bei Ihrer normalen Arbeit – also im Büro, im Labor, im Stall… - gilt die 2G-Regel nicht, solange Sie keine Veranstaltungen durchführen. Auch Beschäftigte, die nicht-immunisiert sind, können also zur Arbeit kommen, sofern sie nicht infiziert oder in Absonderung sind.

Wenn Sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Kontakte zu Externen haben, sind Sie jedoch in allen Stufen (Basis-, Warn- und Alarmstufe) verpflichtet, die Selbsttests anzunehmen und sich zwei Mal pro Woche selbst zu testen oder zweimal pro Woche auf eigene Kosten einen anderweitigen Test durchführen zu lassen.


Nicht-Lehrveranstaltungen unterliegen 2G in der Alarmstufe

In der Warnstufe wurde für alle Veranstaltungen außerhalb des Studienbetriebes die 3G-Regel durch eine PCR-Testpflicht ergänzt, in der Alarmstufe wird nun ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte Personen (2G) dazukommen. Das heißt, beim Eintreten der Alarmstufe sind zur Teilnahme an einer Nicht-Lehrveranstaltung nur Impf- und Genesenennachweise zulässig.

Die Veranstalter:innen müssen beim Eintreten der Alarmstufe die Teilnehmenden darüber informieren. Bedenken Sie bitte, dass dies zu einem Rücktritt von bereits angemeldeten Personen führen kann.

Beschäftigte, die an den Veranstaltungen mitwirken, müssen keinen Nachweis vorlegen. Wir bitten aber nicht immunisierte Beschäftigte nachdrücklich, sich vor der Veranstaltung mit den zur Verfügung gestellten Selbsttests zu testen. Wenn externe Personen an der Veranstaltung teilnehmen, sind nicht immunisierte Mitwirkende verpflichtet, sich zwei Mal wöchentlich zu testen, die Ergebnisse in einem Tagebuch zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.

Infizierte, Personen mit typischen Covid-19-Symptomen, sowie Personen, die sich in Absonderung befinden, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen.


Abweichendes Stufenmodell für Fort- und Weiterbildungen

Veranstaltungen wie berufliche Fort- und Weiterbildungen, F.I.T.-Kurse, Sprachkurse etc. unterliegen abweichenden Regelungen entsprechend der Corona-Verordnung. Hier sind in der Warn- und Alarmstufe Antigen- oder PCR-Testnachweise gestattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist alle drei Tage ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen.


Nochmals ans Herz legen möchten wir Ihnen die Übersichtstabelle Veranstaltungsplanung. Sie hilft sehr dabei, den Überblick zu bewahren, was bei welcher Veranstaltungsart im Einzelnen gilt. Organisatorisches zu Veranstaltungen ist in der Handreichung für Präsenzveranstaltungen beschrieben.

Noch einen weiteren Punkt möchte ich an dieser Stelle erwähnen: Sie haben sicher in den Medien verfolgt, dass die Bundesregierung offenbar einen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht und zu einer 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vorgelegt hat. Noch wissen wir keine Details, doch wir halten Sie auf dem Laufenden.

Viele Grüße
Dr. Katrin Scheffer
Kanzlerin


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