Arbeitsschutz an der Universität Hohenheim

Arbeitssicherheit ist ein hohes Gut. Die entsprechenden Vorschriften gelten ohne Einschränkungen auch im Hochschulbereich. Die zuständigen Behörden (Regierungspräsidium, Gewerbeaufsichtsamt und Unfallkasse BW) überwachen den Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften an den Hochschulen.

Im Rundschreiben 03/2013 informiert die Kanzlerin über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den Vollzug von Arbeitsschutzvorschriften an der Universität Hohenheim.

"Zuständig und verantworlich für die Belange des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes sin die Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsfunktionen"

Quelle Rundschreiben 03/2013

Dies sind:

  • Rektor
  • Dekanninen und Dekane
  • Geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren
  • Professorinnen und Professoren
  • Leiterinnen und Leiter zentraler Einrichtungen sowie
  • Abteilungsleiterinnen und -leiter der Universitätsverwaltung
  • Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Einrichtungen (zentrale wissenschaftliche Einrichtungen, Landesanstalten, Forschungseinrichtungen,Einrichtungen der Lehre, Museen, Versuchsstation und Forschungsstellen)
  • Personen, denen für einen einzelnen Bereich Verantwortlichkeiten ausdrücklich übertragen wurden (z. B. Betriebsbeauftragte für Abfall, Tierschutzbeauftragte, Beauftragte für biologische Sicherheit, Strahlenschutzbevollmächtigte).

oder die von einer Inhaber/in von Leitungsfunktionen bestellten Person während der Vertretungszeit.

Die genaue Definition entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben 03/2013.

"Die Verantwortung einer Führungskraft reicht nur so weit, wie auch die übertragenen Befugnisse reichen. Sie endet an der Stelle, an der die zur Verfügung stehenden Mittel und die Weisungsbefugnis der Führungskraft enden. Sie ist aber verpflichtet, die Mängel, die sie selbst nicht mit eigenen Mitteln beseitigen kann, ihrer oder ihrem Vorgesetzten bzw. der zuständigen Stelle zu melden."

Quelle: Rundschreiben 03/2013

Mängel am Bau

  • Zuständigkeit: Universitätsbauamt
  • Information: über die Abteilung Fläche und Bau mittels Bauantrag

Mängel an mit dem Gebäude verbundenen technischen Anlagen

(hierzu zählen u. a. Elektrik, Heizung, Klima, lüftungstechnische Anlagen, Wasser und Abwasser), soweit diese von der Abteilung Technik und Gebäude formell zur Betriebsführung übernommen wurden (vergl. Ziffer 4, Technische Abteilung)

  • Zuständigkeit: Abteilung Technik und Gebäude
  • Information: Abteilung Technik und Bau veranlasst Schadensmeldung an das Universitätsbauamt zur Behebung des Mangels.

Hat ein solcher Mangel Auswirkungen in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz oder die Verkehrssicherungspflicht (z. B. Legionellenkontamination), wird die verantwortliche Person von der Abteilung Technik und Gebäude direkt und/oder über die Arbeitssicherheit informiert.

Details entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben 03/2013

Die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen müssen für ihren Bereich:

  • den Betriebsablauf festlegen und überwachen
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Fähigkeiten einsetzen
  • sie in sicherer Arbeit unterweisen
  • sie bei Fehlverhalten ansprechen
  • mit der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt, den Sicherheitsbeauftragten und dem Personalrat zusammenarbeiten
  • Beachtung und Vollzug aller einschlägigen Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen, technischen Normen im Bereich des Arbeitsschutzes und der  Unfallverhütungsvorschriften
  • sowie die Beurteilung der mit einer Tätigkeit verbundenen Gefahren, also eine Gefährdungsbeurteilung.

(1)

  • Gewährleistung der vorschriftsmäßigen Nutzung überlassener Gebäude und Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte (z.B. keine Brandlasten in den Hauptfluren und Treppenhäusern, Freihaltung von Fluchtwegen, Geschlossenhaltung von Brandschutztüren sowie die Einhaltung der Brandschutzordnung der Universität Hohenheim.
  • Gefährdungen zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermitteln und Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen
  • Die Wirksamkeit der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und gegebenenfalls  verbessern oder ergänzen
  • Beschäftigte von Fremdfirmen, die durch die Einrichtungen oder Institute beauftragt wurden, in den Verantwortungsbereich einweisen und deren Betreuung veranlassen.

(2)

  • Die Beachtung des sicherheitsgerechten Zustandes von betrieblichen Einrichtungen
  • Die sichere und normgerechte Lagerung, Transport, Anwendung und Entsorgung von Materialien, unabhängig von deren Aggregatzustand.
  • Die Beachtung und Umsetzung der speziellen Vorschriften bei der Lagerung und dem Transport von Gefahrstoffstoffen, gentechnisch veränderten Organismen, infektiösen Materialien und ionisierenden Arbeitsstoffen.

(3)

  • Die Veranlassung geeigneter Maßnahmen hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren für Menschen und Umwelt sowie für Sachwerte,
  • Die Umsetzung von Auflagen der Baurechtsbehörde und der Branddirektion der Stadt Stuttgart zur Freihaltung von Fluchtwegen von Brandlasten etc.. (Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit)

(4)

  • Die schriftliche Anzeige von Mängeln und von Schäden an überlassenen Gebäuden oder Gebäudeteilen, Einrichtungen und Geräten, die mit dem Gebäude verbunden sind bei der Zentralen Universitätsverwaltung Abteilung Fläche und Bau
  • Die schriftliche Anzeige bei Mängeln an technischen Anlagen bei der Abteilung Technik und Gebäude.

(5)

  • Die Veranlassung der Einholung behördlicher Genehmigungen, Anmeldung oder Anzeige bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten (Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Arbeiten mit Laser, Begasung durch Formaldehyd, Arbeiten mit radioaktiven Stoffen, Arbeiten mit Betäubungsmitteln z.B.  Barbiturat oder Cannabis, etc.)
  • Die Veranlassung der Einholung behördlicher Genehmigungen, die Anmeldung oder Anzeige bei Lagerung von anzeigepflichtigen Gefahrstoffen (z.B. radioaktiven Stoffen, etc.) und Umgang mit denselben.
    Ansprechpartner ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

lt. § 6 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Sie haben insbesondere

1.) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  • a)der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • b)    der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • c)    der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • d)    der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • e)    der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2.) die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,


3.) die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  • a)    die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  • b)    auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • c)    Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4.) darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigte den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.