Lebensmittelchemie (Staatsexamen, Diplom)

Die Studierenden des Studienganges Lebensmittelchemie der Universität Stuttgart werden für den Ersten Prüfungsabschnitt vom Prüfungsamt der Universität Hohenheim in Prüfungsangelegenheiten betreut. Weiter werden die Studierenden des Zweiten Prüfungsabschnittes betreut.

Auf dieser Seite hat das Prüfungsamt wichtige Fragen zu Ihrem Studiengang beantwortet.

Ist Ihre Frage unten nicht aufgeführt können Sie sich gerne persönlich an das Prüfungsamt wenden.

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfung „Anorganische und analytische Chemie“ einschließlich des Grundpraktikums in „Anorganischer und analytischer Chemie“ erfolgreich bestanden ist.

Fristen

Die Orientierungsprüfung soll bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abgelegt sein. Wer die Orientierungsprüfung nicht bis zum Beginn des vierten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch.

Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen

Die Prüfung kann einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden, sofern sie nicht bestanden wurde.

Der erste Prüfungsabschnitt besteht aus 5 Fachprüfungen, den jeweiligen Vorleistungen für die Fachprüfungen und 2 Leistungsnachweisen. Sie ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise bestanden und sämtliche Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

Anmeldung

Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an das Prüfungsamt.

Antragsfomular

Für die erste Anmeldung ist Vorlage des Zeugnisses über die allgemeine Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzt.

Sollten Sie in den Studiengang Lebensmittelchemie gewechselt haben, ist die Vorlage der Anerkennung und Anrechnung des Regierungspräsidiums ebenfalls vorausgesetzt.

Dem Antrag sind

  1. eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Universität Stuttgart
  2. die Leistungsnachweise, der jeweiligen Vorleistung,
  3. sowie eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsabschnitte im Studiengang Lebensmittelchemie oder Pharmazie oder eine Diplomvorprüfung in den Studiengängen Chemie oder Biochemie endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren anhängig ist oder der Prüfungsanspruch verloren wurde,

beizufügen. (Eine solche Erklärung finden Sie auf der Antragsvorlage)

Alle erforderlichen Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Sie können jedoch auch Kopien einreichen, wenn Sie die Richtigkeit im Studieninformationszentrum bestätigen lassen.

Öffnungszeiten Studieninformationszentrum

Zur letzten Prüfung des Ersten Prüfungsabschnittes kann nur zugelassen werden, wer alle Leistungsnachweise im Prüfungsamt vorgelegt hat.

Die Zulassung wird dann per Post versandt.

Fristen

Der Erste Prüfungsabschnitt soll bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt sein. Wer die Prüfungen des Ersten Prüfungsabschnittes nicht bis zum Ende des sechsten Semesters bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch.

Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen

Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist möglich, wenn der erste Prüfungsversuch vor dem fünften Semester stattgefunden hat. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden eine zweite Wiederholung auch gestatten, wenn der erste Prüfungsversuch nach dem vierten Semester abgelegt wurde.

Die Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Die Prüfung muss spätestens nach zwölf Monaten abgelegt werden. Werden die Fristen versäumt erlischt der Prüfungsanspruch.

Der Zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern und die wissenschaftliche Abschussarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

Anmeldung

Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an das Prüfungsamt.

Antragsformular

Dem Antrag sind sämtliche Leistungsnachweise beizufügen.

Alle Leistungsnachweise müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Sie können jedoch auch Kopien einreichen, wenn Sie die Richtigkeit im Studieninformationszentrum bestätigen lassen.

Öffnungszeiten Studieninformationszentrum

Die Zulassung wird dann per Post versandt.

Fristen

Der zweite Prüfungsabschnitt soll bis zum Ende des achten Semesters abgeschlossen sein.

Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung

Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Die Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Die Prüfung muss spätestens im folgenden Semester abgelegt werden. Werden die Fristen versäumt erlischt der Prüfungsanspruch.

Freiversuch

Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen des Zweiten Prüfungsabschnittes nach ununterbrochenem Studium bis zum Ende des achten Semesters erbracht wurden.

 

Anmeldung

Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit wird im Anschluss an die mündliche Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnitts angemeldet.

Formulare zur Anmeldung der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit erhalten Sie im Studieninformationszentrum.

Öffnungszeiten Studieninformationszentrum

 

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

Wird die Bearbeitungszeit nicht eingehalten gilt die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit verlängern.

Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist nur möglich, wenn der/die Studierende die Verzögerung der Bearbeitungszeit nicht zu vertreten hat. Eine Verlängerung ist nur für die Dauer der Verzögerung zulässig. Die maximale Dauer der Verlängerung beträgt drei Monate.

Ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ist formlos zu stellen. Dem Antrag ist bei persönlichen Gründen ein Nachweis beizufügen. Wenn der Grund für die Verlängerung kein persönlicher ist, ist dem Antrag eine Befürwortung des Betreuers beizufügen. Der Betreuer muss bestätigen, dass die beantragte Dauer der Verlängerung der tatsächlichen Verzögerung bei der Bearbeitung entspricht und das die Verzögerung nicht durch den/die Studierenden zu vertreten ist.

 

Formatierung, Erklärung und Bindung

Eine bestimmte Formatierung ist nicht vorgegeben. Besprechen Sie bitte mit Ihrem Betreuer, ob von Seiten des Instituts Vorgaben zur Formatierung gemacht werden.

Alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen.

Die Arbeit ist mit einer Erklärung des Verfassers/ der Verfasserin zu versehen, dass die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch in keinem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde. Diese Erklärung ist vom Verfasser / von der Verfasserin zu unterschreiben.

Die Arbeit muss fest gebunden (geleimt und geklebt) sein. Arbeiten in Ringbuchhaltung können nicht angenommen werden.

 

Abgabe

Die Arbeit ist fristgerecht in zweifacher Ausfertigung im Prüfungsamt einzureichen.

Die Arbeit kann zu den Sprechzeiten des Prüfungsamtes direkt dort abgegeben werden. Außerhalb dieser Sprechzeiten kann die Arbeit auch im Studieninformationszentrum eingereicht werden.

Öffnungszeiten Studieninformationszentrum

Anträge an den Prüfungsausschuss können gestellt werden, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht. Dies ist zum beispiel bei Anträgen aus Fristverlängerung der Fall.

Anträge an den Prüfungsausschuss sind unverzüglich, nach dem der Grund für den Antrag bekannt ist, zu stellen. Anträge an den Prüfungsausschuss sind formlos zu sellen und zu begründen.

Die Entscheidungen werden schriftlich mitgeteilt.

Wenn Sie sich in Kenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterziehen, ist dies Ihr Risiko. Sie haben es selbst zu vertreten, wenn Sie eine Prüfung antreten, von der Sie hätten zurücktreten können.
Wenn Sie also eine Prüfung antreten oder ablegen, obwohl Sie krank sind oder ein anderer triftiger Rücktrittsgrund vorliegt, müssen Sie das Prüfungsergebnis vertreten.

Grundsätzlich können Sie einen Antrag auf Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen stellen, wenn Sie krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind.

Was bedeutet krankheitsbedingt prüfungsunfähig?

Krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind Studierende, deren Leistungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung erheblich eingeschränkt ist. Die Leistungsfähigkeit muss so beeinträchtigt sein, dass die Studierenden ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung nicht nachweisen können.

 Insbesondere in folgenden Fällen liegt keine Prüfungsunfähigkeit vor:

  • Prüfungsstress und Prüfungsängste: Diese Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit resultieren aus der Prüfungssituation selbst. Es ist davon auszugehen, dass jeder Prüfling mehr oder weniger dieser Art der Leistungsbeeinträchtigung ausgesetzt ist.
  • Schwankungen in der Tagesform: Es gehört zu den Erfolgsvoraussetzungen, dass Studierende auch dann in der Lage sind, eine „normale“ Leistung zu erbringen, wenn die aktuelle Tagesform schlecht ist.
  • Dauerleiden: Hierbei handelt es sich um chronische Erkrankungen. Diese verfälschen, im Gegensatz zu akuten Erkrankungen, nicht das Leistungsbild des Prüflings. Chronisch Kranke können zum Ausgleich ihrer Erkrankung einen Nachteilsausgleich beantragen.
  • Durch den Studierenden selbst verschuldete gesundheitliche Einschränkungen; z.B. in zu hoher Dosis eingenommene Beruhigungstabletten

Wann muss die Prüfungsunfähigkeit festgestellt werden?

Sie müssen vor Beginn der Prüfung selbst beurteilen, ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht.

Wenn Sie vermuten, dass Sie möglicherweise prüfungsunfähig sein könnten, müssen Sie sich vor der Prüfung von einem Arzt untersuchen lassen und ggf. von der Prüfung zurücktreten.

Wenn Sie eine Prüfung in Kenntnis einer (eventuellen) krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit antreten, ist dies Ihr Risiko und Sie müssen das Prüfungsergebnis vertreten. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist dann ausgeschlossen.

Wenn Sie eine Prüfung beginnen, erklären Sie sich automatisch durch diese Handlung prüfungsfähig. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nur möglich, wenn Sie bei Beginn der Prüfung gesund sind und in der Prüfung starke Krankheitssymptome auftreten, die Sie am Beenden der Prüfung hindern. Diese Krankheitssymptome dürfen nicht durch die Prüfungssituation ausgelöst worden sein. Ein Beispiel für eine Krankheitssymptomatik, die nicht durch die Prüfung ausgelöst wird und ein Grund für einen Rücktritt nach Beginn der Prüfung wäre, ist ein epileptischer Anfall.

  • Sie müssen vor der Prüfung entscheiden ob Sie prüfungsunfähig sind oder nicht. Fälle, in denen ein Rücktritt von einer angetretenen Prüfung möglich ist, sind sehr selten!

Nachweis der Prüfungsunfähigkeit | Ärztliches Attest

Hinweis:
Die Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegt bei den Studierenden.

Für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, mit der der Prüfungsausschuss in der Lage ist, zu prüfen, ob Sie durch die vorliegende Art der Leistungseinschränkung prüfungsunfähig waren oder nicht.

Das ärztliche Attest kann grundsätzlich von jedem Arzt ausgestellt werden.

Das Prüfungsamt stellt eine Vorlage für ein ärztliches Attest zur Verfügung. Wenn dieses ausgefüllt ist, liegen in der Regel die erforderlichen Angaben vor.

In Zweifelsfällen, wenn eine Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit mit den zur Verfügung gestellten Formularen nicht möglich ist, werden die Studierenden aufgefordert, ein ausführliches Attest des Arztes nachzureichen.

Das Attest muss spätestens am Tag der Prüfung eingeholt werden. Sollte der Hausarzt keine Sprechstunde haben, müssen Sie sich an einen ärztlichen Notdienst oder eine Notfallambulanz wenden.

Antrag auf Rücktritt | Frist für die Einreichung des Antrags

Wenn Sie eine Prüfung nicht antreten können, müssen Sie einen Antrag auf Rücktritt beim Prüfungsamt stellen.
Der Rücktritt muss unverzüglich beantragt werden und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt eingegangen sein.

Bitte nutzen Sie das Formular des Prüfungsamts:
Antrag auf Rücktritt

Sie können Ihren Antrag auf Rücktritt

  • als E-Mail-Anhang (Scan/Foto),
  • per Fax oder
  • per Post

an das Prüfungsamt schicken oder den Antrag im Studieninformationszentrum abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamts einwerfen.

Genehmigung / Ablehnung von Rücktrittsanträgen

  1. Bei Prüfungsleistungen: Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Sie erhalten nach der Genehmigung eine Bestätigung per E-Mail. Die Mailbenachrichtigung erfolgt aus dem HohCampus-System oder, sofern Ihre Prüfungen noch über Studium Online verwaltet werden, durch das Prüfungsamt.
  2. Bei Studienleistungen: Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, löscht das Prüfungsamt die Anmeldung für die Prüfung. Denken Sie daran, sich dann für die Wiederholung wieder selbst anzumelden.

Wird Ihr Antrag auf Rücktritt abgelehnt, erhalten Sie diese Information per E-Mail. Sollten Sie die Prüfung dann nicht antreten, gilt diese als unentschuldigt versäumt („nicht ausreichend (5,0)“). Das Prüfungsergebnis wird üblicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in Ihren Notenspiegel eingetragen.

Sie können einen Antrag auf Rücktritt aus triftigem Grund stellen, wenn

  • Sie eine Prüfung nicht antreten können oder
  • Sie die Prüfung abbrechen müssen.

Antrag bei nicht angetretenen Prüfungen

Bei Nichtantreten einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen kann ein Rücktritt innerhalb von 7 Tagen nach dem Prüfungstermin beantragt werden.

Ein Antrag auf Rücktritt aus triftigen Gründen ist ein formloser Antrag. Sie müssen Ihre Gründe für den Rücktritt schriftlich angeben. (Eine E-Mail ist nicht ausreichend, wir benötigen Ihre Unterschrift). Fügen Sie Ihrem Antrag - wenn möglich - einen Nachweis bei.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über Anträge auf Rücktritt aus triftigen Gründen.

Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum ab oder werfen Sie ihn beim Prüfungsamt in den Briefkasten.

Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Dies gilt nur für Prüfungsleistungen. Sie erhalten nach der Genehmigung eine Anmeldebestätigung per Post. Sie können genehmigte Rücktritte unter Studium online bei der "Info über abgemeldete Prüfungen" sehen.

Antrag bei abgebrochenen Prüfungen

Bei einem Abbruch einer Prüfung aus triftigen Gründen muss ein Rücktritt unverzüglich beantragt werden. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern.

Ein Antrag auf Rücktritt aus triftigen Gründen ist ein formloser Antrag. Sie müssen Ihre Gründe für den Rücktritt schriftlich angeben. (Eine E-Mail ist nicht ausreichend, wir benötigen Ihre Unterschrift). Fügen Sie Ihrem Antrag - wenn möglich - einen Nachweis bei.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über Anträge auf Rücktritt aus triftigen Gründen.

Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum ab oder werfen Sie ihn beim Prüfungsamt in den Briefkasten.

Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Dies gilt nur für Prüfungsleistungen. Sie erhalten nach der Genehmigung eine Anmeldebestätigung per Post. Sie können genehmigte Rücktritte unter Studium online bei der "Info über abgemeldete Prüfungen" sehen.

Sie können sich von jeder Prüfung bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin online abmelden.

Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, gilt der früheste Prüfungstermin.

Nach der Abmeldung ist die vorherige Anmeldung gelöscht.

Sollte eine Abmeldung online nicht möglich sein, schreiben Sie bis spätestens 7 Tage vor der Prüfung eine E-Mail an das Prüfungsamt und geben Sie an, von welcher Prüfung Sie sich abmelden wollten.

Am sechsten Tag vor dem Prüfungstermin ist die Anmeldung verbindlich. Danach ist nur noch ein Rücktritt aus triftigem Grund möglich.

Sie können einen Rücktritt von Prüfungen wegen Leistungen und Aktivitäten im Lernraumsemester beantragen. Ein Rücktritt ist möglich, wenn

  • Sie eine Leistung im Lernraumsemester erbringen, die gleichzeitig mit einer Prüfung stattfindet oder
  • Sie im Lernraumsemester eine Aktivität mit großem zeitlichem Umfang erbringen (z.B. Praktikum, Auslandsaufenthalt).

Sie müssen bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin von der Prüfung zurücktreten. Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, gilt der früheste Prüfungstermin.

Bitte nutzen Sie für den Rücktritt wegen Leistungen und Aktivitäten im Lernraumsemester das dafür vorgesehene Formular. Geben Sie auf diesem den Grund für den Rücktitt an und fügen Sie Nachweise bei.

Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, meldet das Prüfungsamt Sie auf den nächsten Prüfungstermin an. Die genehmigte Rücktritte sehen Sie unter Studium online bei der "Info über abgemeldete Prüfungen".

Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum ab oder werfen Sie ihn beim Prüfungsamt in den Briefkasten.

Ab dem 1.1.2018 gilt das Mutterschutzgesetz nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende, soweit „Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder die im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten“. Das ist zum Beispiel der Fall bei verpflichtend vorgegebenen Lehrveranstaltungen oder in Prüfungssituationen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist und auch für die Prüfung möglicher Gefährdungen während Ihrer Schwangerschaft ist, dass Sie uns Ihre Schwangerschaft mitteilen. Verwenden Sie dafür bitte das Formular "Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft".

Für die Zeit der Schwangerschaft vor Eintritt der Schutzfrist gilt:

Während der Schwangerschaft sind Tätigkeiten im Rahmen des Studiums zwischen 20 Uhr und 6 Uhr grundsätzlich verboten; ausnahmsweise bis 22 Uhr möglich.
Allerdings ist eine ausdrückliche Erklärung der Schwangeren erforderlich, dass sie diese Tätigkeiten wahrnehmen möchte und eine Gefährdung für die Schwangere und das Kind muss ausgeschlossen sein.

Es erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitssicherheit der Universität, die sicherstellt, dass Sie auch während der Schwangerschaft ohne Gefährdung für sich und Ihr Kind weiterstudieren können, sofern Sie dies möchten. Allgemeine Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Website der Arbeitssicherheit.

Für die Mutterschutzfrist gilt:
Die gesetzliche Mutterschutzfrist umfasst 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und Feststellung einer Behinderung vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Frist nehmen Sie an verpflichtend vorgesehenen Veranstaltungen nicht teil und werden nicht zu Prüfungen zugelassen.

In Bezug auf bereits angemeldete Prüfungen bedeutet dies:

  • Die Prüfungen werden abgemeldet. Es erfolgt, wie beim Rücktritt, die Pflichtanmeldung auf den nächstmöglichen Prüfungstermin.
  • Für bereits angemeldete Abschlussarbeiten (Bachelor- bzw. Masterarbeiten) wird ein Rücktritt verbucht, d.h. der Prüfungsversuch wird zurückgesetzt. Die Arbeit kann dann nochmals neu begonnen werden.

Ein Verzicht auf die Schutzfrist ist sowohl vor als auch nach der Entbindung möglich, erfordert allerdings eine ausdrückliche Erklärung. Diese Erklärung kann während der Dauer der Schutzfrist jederzeit widerrufen werden. Formular "Erklärung über den Verzicht auf die Mutterschutzfrist"

Sie können sich, wie bisher bereits, während der Zeit der Schwangerschaft auch beurlauben lassen und Ihr Studium unterbrechen. Weitere Informationen zur Beurlaubung und das Antragsformular.

Informationen zum neuen Mutterschutzgesetz finden Sie auch im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Sie haben noch Fragen?

Frau Renner
0711 459 22472
E-Mail

oderFrau Bachteler
0711 459 24020
E-Mail