Kein Tierversuch, wenn es eine Alternative gibt. Diese Selbstverpflichtung gehört nicht nur zu den Leitlinien der Universität Hohenheim, sie ist auch eine gesetzliche Vorschrift.
Denn genehmigt werden Tierversuche nur, wenn der Antragsteller nachweist, dass es weder in der Literatur noch in Datenbanken einen Hinweis auf einen ähnlichen Versuch gibt, dass keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen und dass alles unternommen wurde, um die Zahl und die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten (3-R-Prinzip). Darüber wachen die Tierschutzbeauftragte der Universität Hohenheim und das Regierungspräsidium.
Die Universität Hohenheim setzt eine Reihe von Alternativen in Forschung und Lehre ein, um Tierversuche zu ersetzen oder zu reduzieren.