Aufgaben des Universitätsrates

Die Aufgaben des Universitätsrats ergeben sich aus § 20 LHG.

 

Zu den Aufgaben des Universitätsrates gehören insbesondere:

  • Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat und Mitwirkung bei deren Abwahl gemeinsam mit dem Senat und dem Wissenschaftsministerium
  • Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung
  • Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages oder des Wirtschaftsplans
  • Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Abs. 2 LHG und Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG
  • Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,
  • Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 LHG,
  • Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO
  • Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite
  • Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan
  • Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht im Landeshochschulgesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist
  • die Erörterung des Jahresberichts der/des Vorstandsvorsitzenden in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat
  • Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan
  • Befassung mit Funktionsbeschreibungen von Professuren vor der Entscheidung durch das Wissenschaftsministerium über die Nomination, sofern die/der Universitätsratsvorsitzende entscheidet, dass der Universitätsrat zu beteiligen ist.