Die Aufgaben des Universitätsrats ergeben sich aus § 20 LHG.
Zu den Aufgaben des Universitätsrates gehören insbesondere:
- Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat und Mitwirkung bei deren Abwahl gemeinsam mit dem Senat und dem Wissenschaftsministerium
- Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung
- Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages oder des Wirtschaftsplans
- Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Abs. 2 LHG und Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG
- Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,
- Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 LHG,
- Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO
| - Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite
- Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan
- Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht im Landeshochschulgesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist
- die Erörterung des Jahresberichts der/des Vorstandsvorsitzenden in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat
- Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan
- Befassung mit Funktionsbeschreibungen von Professuren vor der Entscheidung durch das Wissenschaftsministerium über die Nomination, sofern die/der Universitätsratsvorsitzende entscheidet, dass der Universitätsrat zu beteiligen ist.
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