Schlossraumvergabe

Auflagen und Bedingungen bei Veranstaltungen in den repräsentativen Räumen des Schlosses

Bei Veranstaltungen in den repräsentativen Räumen im Schloss müssen einige Besonderheiten beachtet werden.

  • Eine Buchung der repräsentativen Säle im Schloss ist nur für universitätsinterne Veranstalter möglich.
  • Lehrveranstaltungen sind in diesen Räumen nicht möglich.
  • Es gelten genehmigte Belegungspläne mit festgelegten Veranstaltungskategorien.
    Für Veranstaltungen im Schloss gelten dauergenehmigte Pläne des Baurechtsamts der Stadt Stuttgart für fest definierte Veranstaltungskategorien.

Mit der Dauergenehmigung sind Auflagen und Bedingungen verbunden, die für jede Veranstaltung, die in den repräsentativen Räumen des Schlosses stattfinden, gelten und vom Veranstalter zwingend einzuhalten sind.

Außerdem sind natürlich die allgemeinen Auflagen und Schutzmaßnahmen zur Veranstaltungsicherheit zu beachten.

Die zulässige Belegung der einzelnen Räume zu Veranstaltungszwecken hat gemäß den vorgelegten und genehmigten Belegungsplänen der Kategorien A, B und C zu erfolgen und gilt nur für universitäts-spezifische Veranstaltungen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, sich an die Vorgaben der für ihn relevanten und gebuchten Kategorien zu halten und aufgetretene Mängel während der Veranstaltung sofort beheben zu lassen.

Übersicht der genehmigten Veranstaltungskategorien

Das in den Belegungsplänen festgelegte maximale Fassungsvermögen (einschließlich der im Schloss Mittelbau arbeitenden und auf die Fluchtwege angewiesenen Personen) der Kategorien A, B und C darf in den hierfür zugelassenen Räumen nicht überschritten werden:

  • Kategorie A: max. 400 Personen
  • Kategorie B: max. 500 Personen, davon im Schlosskeller im UG max. 150 Personen zeitgleich (Genehmigung nur für den Uni-Ball geltend)
  • Kategorie C: max. 400 Personen
  • Die in den Belegungsplänen grün dargestellten Fluchtwege müssen während den Veranstaltungen stets in voller Breite passierbar sein, Notausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
  • Die zweiflügeligen Fluchtwegtüren der Säulenhalle ins Freie müssen zweiflügelig öffenbar sein.

Die Veranstalter werden darauf hingewiesen, dass der erste Stock keinen Fluchtweg für Menschen mit Gehbehinderungen (insb. Rollstuhlfahrer) hat.

  • Garderobe und Cateringbereiche müssen in Räumen untergebracht werden.
  • Garderoben sind auf den Fluren nicht zulässig.

Bei der konkreten Belegung der in den Belegungsplänen gelb angelegten Flächen sind die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung (Gangbreiten, Abstände, Laufweglängen etc.) einzuhalten:

  • Breite von Sitzplätzen
mind. 50 cm
  • Durchgangsbreite zwischen Sitzplatzreihen
mind. 45 cm
  • in Reihen angeordnete Sitzplätze unverrückbar verbunden
  • seitlich eines Ganges
  • zwischen zwei Gängen

max. 10 Sitzplätze

max. 20 Sitzplätze

Abstand von Tisch zu Tischmind. 1,55 m

Raumausstattungen und Ausschmückungen (Dekorationen) müssen innerhalb sämtlicher Foyers und Hörsäle mind. schwerentflammbar sein. Hängende Dekorationen müssen mind. 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Sie müssen so angebracht werden, dass sie die Rettungswege nicht einengen bzw. verdecken.

Hinweisschilder auf Ausgänge, Feuerlöschgeräte  und Druckknopfmelder dürfen durch Dekorationen nicht verdeckt werden.

Bühnen und Szenenpodien müssen an den von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 20 cm über den Fußböden der Versammlungsräume liegen und mit ihnen nicht durch Stufen verbunden sind.

Der der jeweiligen Nutzung entsprechende Belegungsplan ist an zentraler Stelle gut sichtbar  auszuhängen.

Die in den Belegungsplänen gelb angelegten Räume sowie deren Rettungswege wie Flure und Foyers müssen bei Veranstaltungen, die bis nach Einbruch der Dunkelheit andauern, mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Auch die Piktogramme müssen beschildert sein. Der Veranstalter ist verpflichtet, rechtzeitig die Anbringung der Sicherheitsbeleuchtung für die Rettungswege bei AT zu beantragen.

Das Verwenden von offenem Feuer ist verboten.

Die Verkehrswege innerhalb der Geschosse müssen leicht und sicher begehbar sein. Leitungen und Kabel·sind so zu verlegen bzw. abzudecken, dass sie gefahrlos überquert werden können bzw. die ungehinderte Benutzbarkeit der Fluchtwege nicht beeinträchtigt wird.

Die Standsicherheit aller Aufbauten sowie die Betriebssicherheit und ordnungsgemäße Installation von technischen Einrichtungen und elektrischen Anlagen müssen gewährleistet sein. Die Errichtung und Ausführung von Ständen oder sonstigen Aufbauten müssen den baurechtlichen und statischen Anforderungen entsprechen. Aufhängungen an der Decke sind doppelt gesichert anzubringen. Die statisch zulässigen Höchstlasten dürfen dabei nicht überschritte.n werden. Die Aufhängevorrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen.

Scheinwerfer und Bildwerfer müssen von Vorhängen, Deckenbehängen und Dekorationen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können. Halterungen und Befestigungen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.