FAQ Prüfungsanspruchsverlust

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Willkommen auf der FAQ-Seite der zentralen Studienberatung! Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Studium. Unsere Experten haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt, um Ihnen bei der Planung und Organisation Ihres Studiums zu helfen. Die Liste der Fragen wird fortlaufend von uns ergänzt. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen!

Mit der Einschreibung in einen Studiengang erhalten Sie automatisch das Recht, in diesem Studiengang Prüfungen abzulegen. Die rechtliche Grundlage dafür ist die für Ihren Studiengang gültige Prüfungsordnung.

Solange Sie sich im Rahmen der Regeln, die die Prüfungsordnung für Ihren Studiengang vorgibt, bewegen, können Sie Ihr Studium erfolgreich abschließen. Deshalb ist es wichtig, folgende Regeln im Blick zu behalten:

  • Fristen
    - ggf. Orientierungsprüfung
    - ggf. Zwischenprüfung
    - Endfrist für das Studium, d.h. die maximal erlaubte Studiendauer
  • Maximal mögliche Wiederholung bei Modulprüfungen
  • Maximal mögliche Wiederholung der Abschlussarbeit


Entsprechend können Sie den Prüfungsanspruch für Ihren Studiengang verlieren, wenn Sie die Regeln nicht einhalten bzw. nicht einhalten können.  

Detaillierte Informationen zu den Regeln in Ihrem Studiengang finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes.

Wenn Sie im SoSe 2020, WiSe 2020/21, SoSe 2021 und/oder im WiSe 2021/22 eingeschrieben waren, verlängern sich die Fristen, die die Prüfungsordnung für Ihren Studiengang vorgibt (ggf. Orientierungsprüfung, ggf. Zwischenprüfung, maximal erlaubte Studiendauer) um jeweils ein Semester - aber höchstens um insgesamt drei Semester.

Das Prüfungsamt informiert auf dem Postweg, per schriftlichen Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruchs sowie die bevorstehende Exmatrikulation. Tatsächlich exmatrikuliert wird dann zum Ende des Semesters.

Doch auch schon vor Erhalt des Bescheids können Sie im Studierendenportal HohCampus Ihre Note/n einsehen und haben somit einen Überblick über Ihren Studienstand.

Grundsätzliches
 
Liegt ein Schreiben des Prüfungsamtes z.B. über den Verlust des Prüfungsanspruchs vor und Sie reagieren auf dieses Schreiben wäre das ein Widerspruch. Liegt kein Schreiben vor und Sie möchten etwas beantragen (z.B. eine Fristverlängerung), so handelt es sich um einen Antrag.
 
Einen "Härtefallantrag " gibt es formal nicht, auch wenn Studierende immer wieder davon sprechen. Im Folgenden sprechen wir daher von einem z.B. Antrag auf Fristverlängerung bzw. dem Einlegen eines Widerspruchs.
 
Wie konkret vorgehen? 

  • Wenn Sie ein Schreiben des Prüfungsamtes z.B. über den Verlust des Prüfungsanspruchs erhalten haben, enthält dieses eine sog. Rechtsbelehrung. Laut dieser Rechtsbelehrung haben Sie vier Wochen Zeit, auf das Schreiben zu reagieren, d.h. einen Widerspruch einzulegen.
    Einen Antrag z.B. auf Fristverlängerung stellen Sie, sobald Sie wissen, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Es liegt noch kein Schreiben es Prüfungsamtes vor.
  • Den Antrag bzw. Widerspruch formulieren Sie formlos. Wir haben für Sie eine Formulierungshilfe erstellt.
  • Über Antrag und Widerspruch entscheidet der für den jeweiligen Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Ihr Antrags- bzw. Widerspruchsschreiben reichen Sie bitte beim Prüfungsamt ein.
  • Zu der Frage, wann Sie eine Antwort / Entscheidung erhalten, können wir derzeit leider keine verlässliche Auskunft geben. Wenden Sie sich hierfür an das Prüfungsamt.

Unterstützung & Beratung
 
Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Antrags bzw. Widerspruchs benötigen, wenden Sie sich gerne an die Zentrale Studienberatung.

Bei rechtlichen Unsicherheiten können Sie sich auch an die Rechtsberatung für Studierende des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim wenden.

Wenn Sie den Prüfungsanspruch in Ihrem Studiengang endgültig verloren haben, können Sie diesen Studiengang nicht mehr weiter studieren.

Komplett andere (nicht-fachverwandte) Studiengänge können studiert werden. Dagegen können  gleichnamige oder fachverwandte Studiengänge i.d.R. nicht mehr studiert werden.  Ausschlaggebend ist immer die inhaltliche Nähe zwischen dem Studiengang, in dem Sie den Prüfungsanspruch verloren haben, und dem künftigen Studiengang.

Welche Möglichkeiten gibt es jetzt?

Sie können schauen, ob es eine Studienalternative an der Universität Hohenheim gibt, die Ihren Interessen und fachlichen Stärken (besser) entspricht. Die folgende Tabellen zeigen die Studienmöglichkeiten bei Verlust des Prüfungsanspruchs je Bachelorstudiengang:

Sie können nach passenden Studienalternativen an anderen Hochschulen* online suchen. Nutzen Sie dafür z.B. die Online-Studiengangsuche von Hochschulkompass, die eine deutschlandweite Suche ermöglicht. Es kann auch hilfreich sein, den Orientierungstest (OT) zu absolvieren, der auf Basis Ihrer Interessen und Fähigkeiten Vorschläge zu möglicherweise passenden Studiengängen generiert.

Wenn Sie sich für einen komplett anderen (nicht-fachverwandten) Studiengang entscheiden, bewerben Sie sich in das 1. Fachsemester. Es gelten die Bewerbungsmodalitäten für Erstsemester. Fragen Sie sicherheitshalber bei der Zulassungsstelle der Zielhochschule nach dem korrekten Bewerbungsprozess.

Haben Sie eine gleichnamige oder fachverwandte Studienalternative gefunden, zeigen Sie Eigeninitiative! Kontaktieren Sie z.B. Zentrale Studienberatung oder Zulassungsstelle der Zielhochschule und erkundigen Sie sich, ob ein Wechsel in den gewünschten Studiengang sowie eine (zumindest teilweise) Anrechnung von Leistungen und ggf. Bewerbung in ein höheres Fachsemester möglich ist.

Denn: Die Entscheidung, ob ein gleichnamiger oder fachverwandter Studiengang an einer anderen Hochschule trotz des Verlusts des Prüfungsanspruchs studiert werden kann und ob Leistungen angerechnet werden können, trifft immer die jeweilige Hochschule selbst und es gibt kein einheitliches Vorgehen unter den Hochschulen. Wir können Ihnen daher dazu leider keine verbindliche Auskunft geben.

Unser Tipp: Unserer Erfahrung nach, lassen Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW`n) Studierende mit einem Prüfungsanspruchsverlust in fachverwandten Fächern i.d.R. weiterstudieren. Es kann sich also lohnen, nach einem passenden Studiengang an einer HAW zu recherchieren und dort anzufragen.

*Hochschule als Oberbegriff für Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften usw.

Wenn Sie merken, dass ein Studium einfach nicht das richtige für Sie ist, kann eine Berufsausbildung eine gute Alternative sein. Sie können hierzu die Beratung der Arbeitsagentur direkt auf dem Campus nutzen: Beratungstermin über das CareerCenter Hohenheim.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie hier:

 

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